Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 224/26
Das Wichtigste im Überblick
Versicherer bekommt eigene Gutachterkosten nicht ersetzt, weil er sie selbst beauftragte.
- Der Senat will die Berufung der Klägerin per Beschluss zurückweisen.
- Die Gutachtenkosten fielen direkt bei der Klägerin an, nicht bei der Versicherungsnehmerin.
- Das Gericht sieht darin eigene Betriebskosten des Versicherers, keine ersatzfähigen Schäden.
- Abtretung und Drittschadensliquidation scheitern, weil kein fremder Schaden verlagert wurde.
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 21.04.2026
- Aktenzeichen: 4 U 224/26
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 5.717,40 EUR
- Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Prozessanwälte
Warum scheitert die Erstattung?
Ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten setzt gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den Übergang eines Ersatzanspruchs des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten voraus. Das bedeutet konkret: Hat der Versicherer den Schaden seines Kunden bereits bezahlt, rückt er automatisch in dessen rechtliche Position gegenüber dem Schädiger ein und kann dessen Ansprüche nun selbst geltend machen – diesen automatischen Forderungswechsel nennt man gesetzlichen Forderungsübergang. Werden Gutachten vom Versicherer im eigenen Namen beauftragt, gelten diese rechtlich als Aufwendungen in eigener Angelegenheit zur Prüfung der Regulierungspflicht. Die Schadensermittlung dem Grund und der Höhe nach ist demnach primär eine vertragliche Aufgabe des Versicherungsunternehmens, die es auf eigene Kosten wahrnehmen muss.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 4 U 224/26) betraute sich mit einem Streit um ebensolche Ausgaben. Eine Sachversicherung verlangte von der mutmaßlichen Schädigerin den Ersatz für zwei Sachverständigengutachten, die im Rahmen eines Schadensfalls eingeholt wurden. Es handelte sich um 5.717,40 Euro für eine Brandursachenermittlung sowie um 239,46 Euro für ein Kfz-Sachverständigenbüro. Das Versicherungsunternehmen hatte die Gutachten vom 10. Dezember 2021 und vom 17. Juni 2021 jedoch unstreitig im eigenen Namen in Auftrag gegeben. Die Berufung blieb erfolglos, da das Gericht ankündigte, das Rechtsmittel endgültig durch einen Beschluss zurückzuweisen. Die Dresdner Richter stellten fest, dass die Gutachterkosten unmittelbar beim Versicherer anfielen und deshalb keine Entschädigungsleistung an die Versicherte darstellten.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. – so das OLG Dresden