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Sturmflut-Ausschluss gilt auch an der Schlei

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Oktober 2023. Die Schlei tritt über die Ufer, Salzwasser dringt in den Keller eines Wohnhauses. Die Gebäudeversicherung lehnt jede Zahlung ab – angeblich eine Sturmflut. Aber gilt der Sturmflut-Ausschluss auch für einen tidefreien Meeresarm wie die Schlei? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 U 83/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt Versicherungsschutz ab: Auch Schlei-Hochwasser zählt als Ausschlussfall.
  • Die Klägerin verliert auch in der Berufung gegen die Versicherung.
  • Das Gericht sieht eine Sturmflut und eine Ausuferung der Ostsee.
  • Die Klauseln gelten trotz fehlender Tide und Binnenlage der Schlei.
  • Es braucht kein Spezialwissen; Alltagsverstand reicht für die Auslegung.

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 04.05.2026
  • Aktenzeichen: 16 U 83/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Gebäudeversicherung, Versicherungsrecht, AGB-Recht
  • Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Eigentümer von Küsten- und Binnengewässern

Wann zahlt die Gebäudeversicherung?

Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Grund und Boden durch die Ausuferung oberirdischer Gewässer oder durch Witterungsniederschläge überflutet werden. Allerdings können Gebäudeversicherer ihre Leistungspflicht für Schäden ausschließen, die durch eine Sturmflut oder die Ausuferung der Nord- oder Ostsee entstehen. Solche Risikoausschlussklauseln formulieren Versicherungen in der Regel eng. Sie dürfen von Gerichten nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordert.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht musste in einem konkreten Fall prüfen, wie diese vertraglichen Ausschlüsse bei einem langgestreckten Meeresarm greifen. Eine Eigentümerin einer Wohnanlage in Schleswig forderte Deckung für massive Gebäudeschäden. Ihre Grundstücke, die etwa 100 Meter von der Schlei entfernt liegen, wurden beim Hochwasser vom 20. und 21. Oktober 2023 überflutet, wodurch die Kelleranlagen vollliefen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Schäden finanziell zu regulieren. Sie berief sich darauf, dass laut Ziffer 3.5.9.1 der Versicherungsbedingungen Zerstörungen durch Sturmfluten sowie durch eine Ausuferung der Ostsee vom Schutz ausgenommen seien.

Die Immobilienbesitzerin zog gegen diese Ablehnung vor Gericht, blieb jedoch auch in der Berufungsinstanz in allen Punkten erfolglos. Die Klage bleibt rechtskräftig abgewiesen – das bedeutet konkret: Das Urteil ist endgültig, die Eigentümerin kann nicht mehr in eine höhere Instanz gehen. Sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Oberlandesgericht stellte im Verfahren 16 U 83/25 am 4. Mai 2026 fest, dass am fraglichen Datum zwar unstrittig eine Überschwemmung der Anlage vorlag. Die Gebäudeversicherung muss dennoch nicht zahlen. Wie schon die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Flensburg in ihrem vorangegangenen Urteil vom 17. Oktober 2025 befand auch der Senat des Oberlandesgerichts, dass die Deckungspflicht durch die vereinbarten Klauseln vollständig entfällt….


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