Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.664
Das Wichtigste im Überblick
Gericht stoppt Fahrerlaubnisentzug: Eine Cannabiskontrolle reichte hier nicht für ein Gutachten.
- Das Gericht hob den Entzug der Fahrerlaubnis vorläufig auf.
- Starkes Körperschwanken sprach gegen angeblich fehlende Auffälligkeiten.
- Der THC-Wert von 11 ng/ml reichte allein nicht.
- Spätere Hinweise des Amtes halfen nicht mehr.
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 20.05.2026
- Aktenzeichen: 11 CS 26.664
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Cannabis im Straßenverkehr
- Streitwert: 2.500,- Euro
- Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Behörden, Verteidiger bei Cannabiskontrollen
Warum blieb der Führerscheinentzug aus?
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist zulässig, wenn ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht vorgelegt wird. Die rechtliche Grundlage für die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Problemen mit Cannabis ergibt sich aus § 13a FeV in Verbindung mit der entsprechenden Anlage 4. Ein Cannabismissbrauch im rechtlichen Sinne liegt vor, sobald das Führen von Fahrzeugen und ein Konsum mit verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht sicher getrennt werden. Der Gesetzgeber spricht von einer solchen Wirkung ab einem Schwellenwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
Das Landratsamt Kulmbach entzog einer im Jahr 2005 geborenen Autofahrerin mit einem Bescheid vom 25. November 2025 die Fahrerlaubnis. Die Behörde begründete diese Maßnahme ausschließlich mit der fehlenden Vorlage eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Zur Durchsetzung ordnete das Amt den Sofortvollzug an – das bedeutet konkret: Der Führerschein muss sofort abgegeben werden, noch bevor ein Gericht über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung urteilt. Die junge Frau zog gegen diese Entscheidung vor das Verwaltungsgericht Bayreuth, scheiterte dort jedoch im März 2026. Erst in der Beschwerdeinstanz beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wendete sich das Blatt: Der Senat stoppte den Entzug der Fahrerlaubnis (Az. 11 CS 26.664) und stellte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder her. Das bedeutet konkret: Der Entzug ist vorerst ausgesetzt, die Fahrerin darf bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung weiterhin Auto fahren.
Wer vor dem Verwaltungsgericht mit seinem Eilantrag scheitert, sollte nicht aufgeben: Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kann den Führerscheinentzug noch stoppen. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses bleiben dafür in der Regel nur zwei Wochen – anwaltliche Hilfe ist in dieser Phase unverzichtbar.
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/mpu-anordnung-11-ng-ml-thc-ohne-ausfallzeichen/