Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeld: BGH stoppt einseitige Kürzung trotz neuer Grenze

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Das Krankentagegeld fällt geringer aus als vereinbart. Der Versicherer hat einfach eine neue Nettoeinkommens-Grenze eingeführt, ohne die Kunden zu fragen. Der Streit um diese Praxis hat jetzt den Bundesgerichtshof beschäftigt. Die Frage: Darf der Versicherer sich mit einer nachgeschobenen Klausel aus der Leistungspflicht ziehen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 27/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH stoppt Ersatzklauseln in der Krankentagegeldversicherung und gibt dem Kläger Recht.
  • Der BGH verbot der Beklagten, sich auf die neuen Klauseln zu berufen.
  • Er sah keine unzumutbare Härte durch den Wegfall der alten Klausel.
  • Die Versicherung durfte die Klauseln deshalb nicht per Anpassung ersetzen.
  • Der Kläger erhält außerdem 218,49 Euro plus Zinsen und Kosten.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: IV ZR 27/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verbraucherrecht, AGB-Recht
  • Streitwert: 10.000 €
  • Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Verbraucherschützer

Wann ist die Klauselersetzung in der Krankentagegeldversicherung zulässig?

Eine vertragliche Bedingungsanpassung ist nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 164 und 203 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) denkbar, wenn eine unwirksame Klausel eine Lücke im Vertrag hinterlässt. Die einseitige Ersetzung einer solchen Bestimmung ist rechtlich jedoch nur dann erlaubt, wenn sie zur Fortführung des Vertrages zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit setzt voraus, dass die strengen Bedingungen für eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung erfüllt sind. Das bedeutet konkret: Das Gericht versucht zu ermitteln, was beide Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Lücke von Anfang an bedacht hätten – anstatt den Vertrag einfach mit der Lücke bestehen zu lassen. Dazu muss dispositives Recht fehlen, also gesetzliche Standardregelungen, die automatisch einspringen wenn der Vertrag selbst keine Regelung trifft. Und das Festhalten am unvollständigen Vertrag müsste für das Unternehmen nach § 306 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine unzumutbare Härte bedeuten.

Ob diese hohen Anforderungen bei einer einseitigen Vertragsänderung erfüllt waren, musste der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Mai 2026 entscheiden – und gab einem Verbraucherschutzverein vollständig recht (Az. IV ZR 27/25). Der rechtlich als qualifizierte Einrichtung eingetragene Verein hatte gegen eine Versicherungsgesellschaft geklagt, die unwirksame Tarifbedingungen kurzerhand durch neue Passagen ersetzt hatte. Die obersten Richter urteilten, dass der ersatzlose Wegfall der bisherigen Klausel in den Versicherungsbedingungen für das Unternehmen keine unzumutbare Härte darstellt. Weil dadurch keine einschneidende Störung des ursprünglichen Preis-Leistungs-Verhältnisses vorlag, fehlte schlicht die rechtliche Erforderlichkeit für eine Neuregelung.

Der Rechtsverkehr soll durch § 1 UKlaG auch von Scheinbindungen freigehalten werden, die jede rechtlich unwirksame oder unerhebliche Klausel tatsächlich herzustellen vermag….

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge