Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 27/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH stoppt Ersatzklauseln in der Krankentagegeldversicherung und gibt dem Kläger Recht.
- Der BGH verbot der Beklagten, sich auf die neuen Klauseln zu berufen.
- Er sah keine unzumutbare Härte durch den Wegfall der alten Klausel.
- Die Versicherung durfte die Klauseln deshalb nicht per Anpassung ersetzen.
- Der Kläger erhält außerdem 218,49 Euro plus Zinsen und Kosten.
- Gericht: BGH
- Datum: 13.05.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 27/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verbraucherrecht, AGB-Recht
- Streitwert: 10.000 €
- Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Verbraucherschützer
Wann ist die Klauselersetzung in der Krankentagegeldversicherung zulässig?
Eine vertragliche Bedingungsanpassung ist nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 164 und 203 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) denkbar, wenn eine unwirksame Klausel eine Lücke im Vertrag hinterlässt. Die einseitige Ersetzung einer solchen Bestimmung ist rechtlich jedoch nur dann erlaubt, wenn sie zur Fortführung des Vertrages zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit setzt voraus, dass die strengen Bedingungen für eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung erfüllt sind. Das bedeutet konkret: Das Gericht versucht zu ermitteln, was beide Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Lücke von Anfang an bedacht hätten – anstatt den Vertrag einfach mit der Lücke bestehen zu lassen. Dazu muss dispositives Recht fehlen, also gesetzliche Standardregelungen, die automatisch einspringen wenn der Vertrag selbst keine Regelung trifft. Und das Festhalten am unvollständigen Vertrag müsste für das Unternehmen nach § 306 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine unzumutbare Härte bedeuten.
Ob diese hohen Anforderungen bei einer einseitigen Vertragsänderung erfüllt waren, musste der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Mai 2026 entscheiden – und gab einem Verbraucherschutzverein vollständig recht (Az. IV ZR 27/25). Der rechtlich als qualifizierte Einrichtung eingetragene Verein hatte gegen eine Versicherungsgesellschaft geklagt, die unwirksame Tarifbedingungen kurzerhand durch neue Passagen ersetzt hatte. Die obersten Richter urteilten, dass der ersatzlose Wegfall der bisherigen Klausel in den Versicherungsbedingungen für das Unternehmen keine unzumutbare Härte darstellt. Weil dadurch keine einschneidende Störung des ursprünglichen Preis-Leistungs-Verhältnisses vorlag, fehlte schlicht die rechtliche Erforderlichkeit für eine Neuregelung.
Der Rechtsverkehr soll durch § 1 UKlaG auch von Scheinbindungen freigehalten werden, die jede rechtlich unwirksame oder unerhebliche Klausel tatsächlich herzustellen vermag….
Auszug aus der Quelle: https://www.versicherungsrechtsiegen.de/krankentagegeld-bg-stoppt-kuerzung-neuer-grenze/