Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.503
Das Wichtigste im Überblick
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Trennung von Cannabis und Fahren.
- Er weist die Beschwerde gegen den abgelehnten Eilantrag zurück.
- Das negative Gutachten zeigt fortgeschrittenen Cannabiskonsum und fehlende Trennungsfähigkeit.
- Ein behaupteter späterer Stopp reicht ohne gefestigte Abstinenz nicht aus.
- Die frühere Fahrtbewertung als Ordnungswidrigkeit ändert nichts an der Eignungsfrage.
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 05.05.2026
- Aktenzeichen: 11 CS 26.503
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Cannabis im Straßenverkehr
- Streitwert: 2.500,- EUR
- Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Behörden, Verteidiger bei Cannabis und Fahreignung
Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis?
Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn sich eine Person nach § 3 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher fahrerlaubnisrechtlicher Missbrauch von Cannabis liegt vor, wenn Betroffene das Steuern eines Autos und die verkehrssicherheitsrelevante Wirkung der Droge nicht hinreichend sicher voneinander trennen können. Gemäß den strengen Vorgaben der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt ein derart fehlendes Trennungsvermögen unweigerlich zum Verlust der Fahreignung und somit zur sofortigen Entziehung. Die Anlage 4 ist ein Katalog, der medizinische und psychische Zustände auflistet, die die Fahrtüchtigkeit ausschließen – bei Cannabis etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen Konsum und Autofahrt.
In der Praxis zog das Landratsamt Schweinfurt aus diesen rechtlichen Vorgaben harte Konsequenzen für einen Autofahrer, der seine Führerscheinklassen B, L und M bereits im März des Jahres 2000 erworben hatte. Die Behörde entzog dem Mann die Fahrerlaubnis, nachdem er bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle aufgefallen war und eine Blutprobe einen enormen Wert von 29 ng/ml THC im Blut ergeben hatte. Grundlage für den Führerscheinentzug war zudem ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten, das dem Kontrollierten eine schwere, fortgeschrittene Cannabisproblematik attestierte. Der Autofahrer versuchte, sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Abgabe seines Führerscheins zu wehren, geriet damit jedoch in die Sackgasse: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entziehung mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 5. Mai 2026 (Az. 11 CS 26.503) vollumfänglich und wies die Beschwerde zurück. Vorläufiger Rechtsschutz ist ein Eilverfahren, in dem Betroffene versuchen, die sofortige Vollziehung einer Behördenentscheidung zu stoppen – hier also den Führerscheinentzug bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung auszusetzen….