Ein Hund taucht unter Wasser, das Bild geht um die Welt. Wenig später liefert eine KI das identische Motiv – ohne den Fotografen zu fragen. Darf sie das?
Gerichte prüfen beim Urheberrecht bei KI-Bildern genau den Unterschied zwischen geschützter Gestaltung und freien Motivideen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]20 W 2/26[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
OLG Düsseldorf weist KI-Unterlassung ab; das Bild übernahm nur Motiv, nicht schutzfähige Gestaltung.
Das Gericht stoppte das Verbot. Die Antragstellerin verlor die Beschwerde.
Der Antragsgegner zeigte kein eigenes schöpferisches Tun bei der KI-Erzeugung.
Das Bild übernahm nur Thema und Motiv. Diese Elemente schützt das Recht nicht.
Auch das Leistungsschutzrecht half nicht. Die neuen Details unterschieden sich deutlich.
Der Kennzeichen-Einwand scheiterte. Dafür fehlte im Eilverfahren der nötige Grund.
Gericht: OLG Düsseldorf
Datum: 02.04.2026
Aktenzeichen: 20 W 2/26
Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung
Rechtsbereiche: Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, einstweiliger Rechtsschutz
Relevant für: Fotografen, KI-Nutzer, Medienunternehmen
Wann greift das Urheberrecht bei KI-Bildern?
Ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG setzt nach gerichtlichen Maßstäben ein gewisses Maß an Originalität voraus und muss die Persönlichkeit des Schöpfers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegeln. Sobald Künstliche Intelli[…]