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Probezeit-Kündigung unwirksam: SV-Frist lief noch

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Die Probezeit endet in zwei Wochen, da flattert die Kündigung ins Haus. Der Arbeitgeber wartete die einwöchige Stellungnahmefrist der Schwerbehindertenvertretung nicht ab – der Posteingangsstempel genügte ihm als Verfahrensabschluss. Kann ein Stempel die gesetzliche Anhörung ersetzen? Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 128/25

Das Wichtigste im Überblick

BAG kippt Probezeitkündigung, weil die Schwerbehindertenvertretung vorab nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.
  • Das Gericht erklärte die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers für unwirksam.
  • Die Beklagte kündigte vor Ablauf der Frist der Schwerbehindertenvertretung.
  • „Kenntnis“ auf dem Schreiben genügte nicht als abschließende Stellungnahme.
  • Im öffentlichen Dienst gilt hier die Wochenfrist, nicht die Personalratsfrist.

  • Gericht: BAG
  • Datum: 29.01.2026
  • Aktenzeichen: 2 AZR 128/25
  • Verfahren: Revision in einem Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht, Kündigungsschutz
  • Relevant für: Arbeitgeber, schwerbehinderte Beschäftigte, Personalstellen

Gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in der Probezeit?

Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen rechtlich unzulässig, wenn die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Erst durch eine ausreichende, rechtzeitige Unterrichtung und die Einräumung einer angemessenen Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme wird dem Gesetz genüge getan. Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ordnet diese Vorschrift zudem ohne Einschränkungen ein, sodass ausnahmslos alle Kündigungen diesem strengen Verfahrenszwang unterfallen. Das schließt somit explizit auch Wartezeitkündigungen in der Probezeit innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kündigungsschutzgesetz ein.

Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam. – so das Bundesarbeitsgericht

Das bedeutet konkret: Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz greift erst nach einer gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten. In dieser Probezeit können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis normalerweise ohne besondere Begründung beenden – bei schwerbehinderten Menschen gilt diese Erleichterung jedoch nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die zwingende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch einer Kündigung gilt ausnahmslos und erfasst damit auch Entlassungen während der gesetzlichen Wartezeit in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten….

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