Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 81/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH: Apotheke muss Geld nicht zurückzahlen, weil die BaFin kein Zahlungsverbot erließ.
- Der BGH hob beide Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.
- Die BaFin-Anweisung verbot nur schädliche Auszahlungen, nicht jede Zahlung.
- Ohne echtes Zahlungsverbot lag keine inkongruente Deckung vor.
- Auch ein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin verneinte der BGH.
- Gericht: BGH
- Datum: 12.03.2026
- Aktenzeichen: IX ZR 81/25
- Verfahren: Revision in Insolvenzanfechtung
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Bankenaufsichtsrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Insolvenzverwalter, Gläubiger, Apotheken, Unternehmen mit BaFin-Anordnungen
Wann liegt eine inkongruente Deckung nach § 131 InsO vor?
Eine inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn ein Gläubiger eine Zahlung oder Befriedigung erhält, die er zu diesem Zeitpunkt oder in einer bestimmten Art eigentlich nicht fordern durfte. Entscheidend für die Beurteilung der Inkongruenz ist ausschließlich die objektive Rechtslage, während der gute Glaube oder individuelle Vorstellungen der beteiligten Parteien juristisch bedeutungslos bleiben. Ein Anspruch gilt rechtlich als nicht zu beanspruchen, wenn er im Moment der Erfüllung überhaupt nicht besteht, vor Gericht nicht durchsetzbar ist oder wenn ihm eine berechtigte Einrede entgegensteht. Eine Einrede ist ein gesetzliches Verteidigungsrecht, das dem Schuldner erlaubt die Leistung zu verweigern obwohl der Anspruch an sich besteht — etwa weil die Forderung verjährt ist oder ein Zurückbehaltungsrecht greift.
Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner verpflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiell-rechtliche Frage. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hatten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. – so der Bundesgerichtshof (IX ZR 81/25)
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 81/25) musste prüfen, ob diese Prinzipien auf die Rückgewähr von 35.654,37 Euro zutreffen. Ein bestellter Insolvenzverwalter hatte diesen Betrag von einem Apotheker zurückgefordert. Der Apotheker hatte das Geld kurz vor der Insolvenzeröffnung der A. GmbH – einem Dienstleister, der Abrechnungen für Apotheken ausführt – erhalten. Der Insolvenzverwalter argumentierte vor Gericht, die getätigte Zahlung sei inkongruent gewesen, da die abwickelnde Schuldnerin aufgrund einer behördlichen Anweisung der Finanzaufsicht BaFin rechtlich gar nicht mehr zu einer Auszahlung verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht Regensburg und in der darauffolgenden Instanz das Oberlandesgericht Nürnberg gaben dieser Sichtweise zunächst statt, bis der Apotheker den Fall im Revisionsverfahren vor das höchste deutsche Zivilgericht brachte….