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Ehegatteneinkommen darf den Grundrentenzuschlag kürzen

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Die eigene Rente deckt kaum die Miete, der Grundrentenzuschlag wäre eine dringend benötigte Aufstockung – doch das Ehegatteneinkommen blockiert die Zahlung. Ob das verfassungswidrig ist, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden. Die Antwort könnte viele Paare überraschen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 5 R 9/24 R

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht erlaubt die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag auch für Ehegatten.
  • Die Klägerin bekommt keinen höheren Rentenanteil ohne Anrechnung ihres Ehemann-Einkommens.
  • Das Gericht sieht den Zuschlag als soziale Zusatzleistung, nicht als volle Versicherungsrente.
  • Ehegatten dürfen anders behandelt werden, weil sie meist wirtschaftlich enger verbunden sind.
  • Auch der Angriff auf die Gesetzesbegründung scheitert; das Gesetz bleibt wirksam.

  • Gericht: Bundessozialgericht
  • Datum: 27.11.2025
  • Aktenzeichen: B 5 R 9/24 R
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Rentner, Ehepaare, Sozialversicherungsträger

Wie erfolgt die Anrechnung des Ehegatteneinkommens?

Die Auszahlung des sogenannten Grundrentenzuschlags richtet sich nach § 97a SGB VI, der zwingend eine Einkommensanrechnung vorschreibt. Bei der behördlichen Prüfung des Anspruchs wird nicht nur das Einkommen der berechtigten Person, sondern auch das ihres Ehegatten herangezogen. Der gesetzgeberische Kernzweck dieser Regelung ist es, die steuerfinanzierte Leistung konsequent auf Haushalte zu beschränken, die einer wirtschaftlichen Aufbesserung bedürfen.

Im juristischen Ringen bis vor das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 5 R 9/24 R) musste sich eine 1960 geborene Rentnerin mit exakt dieser Systematik auseinandersetzen, wobei ihre abschließende Revision im November 2025 zurückgewiesen wurde – sie erhält keine höhere Altersrente ohne Einkommensanrechnung ihres Ehemanns. Die schwerbehinderte Frau bezog ab Mai 2022 ihre Rente. Die Rentenversicherung ermittelte für sie eine solide Basisleistung: Aus 537 Kalendermonaten an Grundrentenzeiten und 517 Monaten mit Bewertungszeiten errechnete die Behörde einen Durchschnittswert von 0,0635 Entgeltpunkten. Dies entsprach einem Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten. Umgerechnet ergab das für die Bezieherin ab Mai 2022 einen gesonderten Rentenanteil von 35,86 Euro monatlich, der nach einer Neufestsetzung ab Januar 2023 auf 37,78 Euro anstieg.

Entgeltpunkte sind die zentrale Rechengröße der gesetzlichen Rente: Sie messen, wie das eigene Einkommen im Vergleich zum Durchschnitt aller Versicherten in einem Jahr war – am Ende bestimmt die Summe aller gesammelten Punkte die monatliche Rentenhöhe. Der Grundrentenzuschlag erhöht diese Punktzahl für Menschen, die viele Jahre eingezahlt, aber unterdurchschnittlich verdient haben.

Finanzielle Absicherung der Ehepartner ausschlaggebend

Trotz der akribischen Berechnung weigerte sich die Rentenbehörde, diese Summe auszuzahlen. Der Grund: Das gemeinsame monatliche Einkommen der Eheleute belief sich zunächst auf 1.121,25 Euro und später auf 1.000,65 Euro, womit der Anspruch aufgezehrt war….


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