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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betreuungsunterhalt im Wechselmodell: 50/50 reicht nicht

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de
50/50-Betreuung, beide berufstätig. Plötzlich verlangt der Ex-Partner Betreuungsunterhalt. Der BGH musste entscheiden, ob das trotz Wechselmodell rechtmäßig ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 227/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Unterhaltsbeschluss teilweise auf und verlangt neue Prüfung im Wechselmodell.
  • Der BGH kippt die Entscheidung zugunsten des Vaters teilweise.
  • Das OLG prüfte die gegenseitigen Unterhaltsansprüche und Einkünfte nicht vollständig.
  • Im Wechselmodell können beide Eltern Unterhalt verlangen; das hängt vom Einzelfall ab.
  • Das OLG muss nun Betreuung, Einkommen und Anrechnung neu bewerten.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: XII ZB 227/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde in Familiensache
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Unterhaltsrecht
  • Relevant für: Nicht verheiratete Eltern, Familiengerichte, Unterhaltsrechtspraxis

Was ist der Unterhalt nach § 1615l BGB bei Unverheirateten?

Gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Betreut stattdessen der Vater das Kind, räumt ihm § 1615l Abs. 4 Satz 1 BGB den gleichen Anspruch gegen die Mutter ein. Die konkrete Berechnung stützt sich auf die Lebensstellung und somit auf jenes Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Elternteil ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte, wozu das Gericht § 1615l Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB heranzieht.

Diesen gesetzlichen Rahmen wandte der Zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im März 2026 auf den Fall zweier nicht verheirateter Eltern an, die sich Mitte 2023 getrennt hatten. Die Mutter forderte für den Zeitraum von September 2023 bis einschließlich Juli 2024 Betreuungsunterhalt vom Vater des im November 2021 geborenen Kindes. Das Kind erfuhr im streitgegenständlichen Zeitraum unterschiedliche Aufsicht: Bis Dezember 2023 kümmerte sich eine Tagesmutter von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr um den Nachwuchs, ab Januar 2024 erfolgte die Beaufsichtigung in einer Kindertagesstätte mit flexiblen Zeiten zwischen 7:00 Uhr und 16:00 Uhr. Während das untergeordnete Amtsgericht dem Vater für die ersten Monate bis Januar 2024 eine Zahlung von 1.295,42 Euro nebst Zinsen auferlegte, dehnte das Oberlandesgericht den Anspruch auf den Juli 2024 aus und legte 2.882,39 Euro als Summe fest. Da die Urteilsgründe einer juristischen Prüfung nicht standhielten, hob der Bundesgerichtshof das Unterhaltsurteil nun auf und verwies den Fall zur erneuten Betrachtung an das Oberlandesgericht Koblenz zurück.

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