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Berufsbetreuer verurteilt: Suizidwarnung nicht an Klinik

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Am Morgen eine WhatsApp der psychisch kranken Klientin, drei Worte: ‚Ich bringe mich um.‘ Der Berufsbetreuer – zuständig für die Gesundheitssorge – liest sie, doch die Klinik erfährt den ganzen Tag nichts. Am Abend ist die Frau tot, und der Betreuer steht wegen Totschlags durch Unterlassen vor dem Landgericht Aachen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Aachen verurteilt Berufsbetreuer wegen Totschlags durch Unterlassen zu vier Jahren Haft.
  • Er verschwieg eine Suizidankündigung und bestärkte die Betreute per WhatsApp.
  • Das Gericht sah die Nachricht als klaren Hilferuf und seine Antwort als Zustimmung.
  • Er muss künftig lebenslang jede Arbeit als gesetzlicher Betreuer lassen.
  • Die Klinik-Entlassung änderte nichts; sein Verschweigen löste den Tod mit aus.

  • Gericht: LG Aachen
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betreuungsrecht
  • Relevant für: Berufsbetreuer, Kliniken, Strafverteidigung

Wann liegt ein Totschlag durch Unterlassen vor?

Ein Totschlag durch Unterlassen nach den Paragrafen 212 Absatz 1 und 13 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt voraus, dass der Täter eine rechtliche Garantenpflicht für das Leben des Opfers trägt. Das bedeutet konkret: Nur wer rechtlich dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Person zu schützen — etwa Eltern gegenüber ihren Kindern oder ein bestellter Betreuer gegenüber seinem Schützling —, kann wegen Unterlassens bestraft werden. Für den bedingten Tötungsvorsatz reicht es aus, wenn der Täter um die Möglichkeit des Todeseintritts weiß und diesen billigend in Kauf nimmt. Der Täter muss den Tod also nicht aktiv wollen; es genügt, dass er ihn für möglich hält und sich damit abfindet. Eine strafbare Handlung in mittelbarer Täterschaft gemäß Paragraf 25 Absatz 1 Alternative 2 StGB kann selbst bei einer Selbsttötung vorliegen. Das bedeutet: Obwohl das Opfer sich selbst tötet, wird ein anderer als Täter behandelt — weil er das Opfer wie ein Werkzeug benutzt hat, etwa indem er dessen hilflose Lage kannte und ausnutzte. Dies ist der Fall, wenn das Opfer nicht freiverantwortlich handelt und der Täter diese Umstände erkennt.

Vor dem Landgericht Aachen (Az. 52 Ks- 401 Js 384/25 – 22/25) spiegelte sich diese abstrakte Rechtslage in einem Todesfall wider, für den ein Berufsbetreuer zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Neben der Haftstrafe verhängten die Richter ein lebenslanges Berufsverbot gegen den Mann. Der Angeklagte war unter anderem für die Gesundheitssorge einer 27-jährigen psychisch kranken Frau namens D. bestellt und besaß damit eine Garantenpflicht für ihr Leben.

Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Betreuer eine eindeutige Suizidankündigung per WhatsApp kannte. Indem er diese Information bewusst für sich behielt und der damals behandelnden Klinik verschwieg, nahm er nach Überzeugung der Kammer den Tod seiner Klientin billigend in Kauf.

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