Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abriss bleibt trotz alter Genehmigung: wirtschaftliche Verluste zählen nicht

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de
Ferienwohnungen ohne Genehmigung eingebaut, die Grundfläche fast verdoppelt – die Behörde verfügt Abriss. Der Eigentümer beruft sich auf eine alte Genehmigung und fürchtet existenzielle Verluste. Ob das den Abriss stoppen kann? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zog eine klare Grenze.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 LB 1/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht kippt die Beseitigungsverfügung nicht und lässt den Abriss des umgebauten Hauses stehen.
  • Der Eigentümer verliert, weil sein Haus nicht mehr von der alten Genehmigung gedeckt ist.
  • Der Bebauungsplan lässt die große Baufläche und die Ferienwohnungen nicht zu.
  • Ein Teilabriss half nicht, weil der Kläger keinen konkreten Rückbau vorlegte.
  • Hohe Kosten des Eigentümers zwangen das Gericht nicht zu mehr Nachsicht.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 28.05.2026
  • Aktenzeichen: 1 LB 1/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 850.000 €
  • Relevant für: Eigentümer, Bauherren, Bauaufsichtsbehörden

Wann ist eine Beseitigungsverfügung für Gebäude rechtmäßig?

Bauaufsichtsbehörden können nach § 59 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 – heute geregelt in § 80 LBO 2024 – die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen. Das bedeutet konkret: Die Behörde muss alle Umstände des Einzelfalls abwägen und darf nicht automatisch den Abriss verlangen, wenn mildere Mittel wie ein Teilabriss ausreichen. Voraussetzung ist, dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Formelle und materielle Illegalität des Vorhabens sind dabei getrennt zu prüfen; beide können eine Beseitigungsverfügung tragen. Formelle Illegalität bedeutet: Die erforderliche Baugenehmigung fehlt oder ist erloschen. Materielle Illegalität bedeutet: Das Bauwerk verstößt inhaltlich gegen Bauvorschriften, etwa gegen einen Bebauungsplan. Schon einer dieser beiden Verstöße allein kann eine Abrissverfügung rechtfertigen.

Wer eine Beseitigungsverfügung erhalten hat, sollte prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat: Sie muss nachweisen, dass rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise – etwa durch Teilabriss oder Nutzungsänderung – wiederhergestellt werden können. Pauschale Abrissforderungen ohne Prüfung milderer Mittel sind angreifbar.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 1 LB 1/25) die Klage eines Grundstückseigentümers aus Rantum endgültig abgewiesen und damit die Beseitigungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde bestätigt. Der Eigentümer hatte ein ursprünglich als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung genehmigtes Gebäude ohne jede neue Baugenehmigung zu einer Wohnung und fünf Ferienwohnungen umgebaut und umgenutzt. Die Behörde verlangte mit Bescheid vom 15. Juni 2020 die vollständige Beseitigung des Gebäudes binnen sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge