Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 205/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verurteilte beide Seiten zu wechselseitiger Auskunft; Wertermittlung nur für zwei Immobilien.
- Der Pflichtteilsberechtigte bekam Auskunft und Wertermittlung gegen den Alleinerben.
- Der Beklagte gewann die Widerklage, weil der Kläger Erbschaftsbesitzer war.
- Motorrad und Pferdeanhänger fielen raus, weil sie nicht mehr im Nachlass waren.
- Das Gericht ordnete wechselseitige Auskunft Zug um Zug an.
- Gericht: LG Bielefeld
- Datum: 19.05.2025
- Aktenzeichen: 19 O 205/24
- Verfahren: Pflichtteils- und Erbrechtsstreit mit Widerklage
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Auskunftsansprüche
- Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Nachlassstreitigkeiten
Wer hat einen Auskunftsanspruch im Erbrecht nach BGB?
Gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Pflichtteilsberechtigter gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand eines Nachlasses. Dieser Auskunftsanspruch umfasst ein detailliertes Bestandsverzeichnis sämtlicher vorhandener Sachen, Forderungen und anderer Vermögenswerte im In- und Ausland. Zusätzlich sichert § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB das Recht auf eine realistische Wertermittlung der einzelnen Nachlassgegenstände zur genauen Berechnung. Pflichtteilsberechtigt ist nach § 2303 BGB in der Regel ein Abkömmling des Erblassers, der durch eine letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.
In dem vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 19 O 205/24) verlangte ein von der Erbfolge ausgeschlossener Sohn nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 seine gesetzlichen Pflichtteilsrechte, womit er überwiegend erfolgreich war. Der Vater hatte den jeweils anderen Sohn durch ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2019 zum alleinigen Erben gemacht. Da familiäre Vorverfahren das Nachlassgericht am Amtsgericht Minden (Az. 7 IV 221/21) und anschließend das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1-10 W22/23) beschäftigt hatten, stand die formelle Erbenstellung des Bruders bereits fest. Das Landgericht bejahte den Anspruch auf Auskunft gegen den erbenden Bruder. Der Alleinerbe muss nun ein weitreichendes Bestandsverzeichnis vorlegen, das zwingend alle bestehenden Nachlassverbindlichkeiten sowie möglicherweise ergänzungspflichtige Schenkungen im Vorfeld des Erbfalls auflistet. Ergänzungspflichtige Schenkungen sind Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod an Dritte gemacht hat und die bei der Pflichtteilsberechnung fiktiv zum Nachlasswert hinzugerechnet werden – so soll verhindert werden, dass jemand sein Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt und den Pflichtteil dadurch aushöhlt. Überdies ordnete das Gericht die professionelle Wertermittlung für zwei in den Nachlass fallende Immobilien an….