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Spielhalle scheitert: 100-Meter-Abstand zu Suchtberatung ist strikt

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Jahrelang lief die Spielhalle, bis gegenüber eine Suchtberatungsstelle einzog und die befristete Erlaubnis auslief – genau drei Meter fehlten zu den geforderten 100 Metern. Plötzlich entschied nicht nur der Abstand, sondern auch, ob ein paar Beratungsstunden pro Woche überhaupt eine Suchtberatungsstelle ausmachen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein fällte ein Urteil, das Betreiber aufhorchen lässt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 MB 11/26

Das Wichtigste im Überblick

Gericht stoppt vorläufigen Spielhallenbetrieb wegen Mindestabstand zur Suchtberatungsstelle.
  • Die Beschwerde scheiterte. Die Ablehnung der vorläufigen Duldung blieb bestehen.
  • Der Senat wandte den Mindestabstand sofort an. Die Übergangsregel half nicht weiter.
  • Die Beratungsstelle zählte mit. Auch Angebote gegen Glücksspielsucht reichen dafür aus.
  • Eine staatliche Trägerschaft braucht es nicht. Auch Terminberatung in Räumen genügt.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 04.06.2026
  • Aktenzeichen: 4 MB 11/26
  • Verfahren: Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Spielhallenrecht, Verwaltungsrecht, einstweiliger Rechtsschutz
  • Streitwert: 10.000 Euro
  • Relevant für: Spielhallenbetreiber, Behörden, Suchtberatungsstellen

Darf der Mindestabstand von Spielhallen unterschritten werden?

Spielhallen müssen nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 des Spielhallengesetzes (SpielhG) einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu Suchtberatungsstellen einhalten. Für Bestandsspielhallen, die vor dem 27. April 2012 erlaubt wurden, sieht die Norm in § 4 Abs. 3 SpielhG einen verringerten Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie vor. Fehlt dieser vorgegebene räumliche Abstand, stellt dies rechtlich einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis dar. Das bedeutet konkret: Die Behörde hat keinen Ermessenspielraum und muss die Genehmigung ablehnen – Ausnahmen oder Kulanz sind gesetzlich ausgeschlossen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein stritt die Betreiberin einer Spielhalle in Kiel um den vorläufigen Fortbetrieb ihrer Einrichtung. Die betroffene Spielhalle mit dem Namen „A“ hielt lediglich einen Abstand von 90,6 Metern zur Eingangstür einer örtlichen Suchtberatungsstelle ein. Das Gericht bestätigte mit Beschluss vom 4. Juni 2026 die Ablehnung der vorläufigen Duldung für den Fortbetrieb, da der erforderliche Mindestabstand von 100 Metern unterschritten wurde (Az. 4 MB 11/26). Das Verwaltungsgericht hatte in der Vorinstanz zwar für eine zweite Spielhalle im hinteren Gebäudeteil den Betrieb gestattet, die Spielhalle „A“ an der Straßenfront blieb jedoch untersagt.

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