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Mietkaution komplett zurück: SAP-Auszüge ersetzen keine Belege

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Die Wohnung längst übergeben, die Kaution blockiert. Statt echter Rechnungen liefert der Vermieter nur Tabellen aus seinem Buchhaltungsprogramm.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 146 C 5420/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht verurteilt Vermieterin zur Kautionsrückzahlung und Auskunft, weil Belege fehlten.
  • Die Beklagte zu 2 zahlt 766 Euro Kaution plus Zinsen ab 2. April 2025.
  • Das Gericht sah unzureichende Belege zu Betriebskosten 2022 und 2023.
  • Die Kläger dürfen die Kautionszinsen erfahren, weil die Anlage nicht offengelegt wurde.
  • Gegen die Beklagte zu 1 scheitert die Klage komplett; sie war nicht zuständig.

  • Gericht: AG Dresden
  • Datum: 16.09.2016
  • Aktenzeichen: 146 C 5420/24
  • Verfahren: Mietrecht; Kaution, Betriebskosten, Auskunft
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Mieter, Vermieter, Hausverwaltungen bei Kaution und Betriebskosten

Wann besteht Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution?

Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Vermieter die hinterlegte Kaution zurückgeben, sobald diese nicht mehr zur Sicherung eigener Ansprüche aus dem Vertrag benötigt wird. Dies ergibt sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen der Paragrafen 311 und 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Grundsätzlich darf der Vermieter die Sicherheitsleistung bis zum Ablauf einer angemessenen Abrechnungsfrist einbehalten oder mit fälligen Betriebskostennachforderungen verrechnen. Sind solche Nachforderungen jedoch rechtlich angreifbar und steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraf 273 BGB zu, wird der Anspruch auf eine Rückzahlung sofort fällig.

Vor dem Amtsgericht Dresden ging es kürzlich um einen solchen Streitfall nach dem Auszug zweier Mieter (Az. 146 C 5420/24). Das Mietverhältnis endete zum 31. Oktober 2023, woraufhin die ehemaligen Bewohner die Auszahlung ihrer zu Mietbeginn geleisteten Kaution in Höhe von 766 Euro forderten. Die neue Vermieterin weigerte sich jedoch und rechnete den Kautionsbetrag samt angelaufener Zinsen gegen angebliche Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2022 und 2023 auf. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Mieter und verurteilte die Eigentümerin zur vollständigen Rückzahlung, da die Aufrechnung aufgrund einer unzureichenden Belegeinsicht und eines daraus resultierenden Zurückbehaltungsrechts nicht rechtmäßig war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Interne Buchungsausdrucke des Vermieters ersetzen bei der Betriebskostenabrechnung keine echten Zahlungsnachweise von Dritten. Gewährt der Vermieter keine ausreichende Belegeinsicht, entsteht ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters, welches eine Verrechnung der geforderten Nebenkostennachzahlung mit der verlangten Mietkaution rechtlich ausschließt….

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