Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 C 229/23
Das Wichtigste im Überblick
Gericht weist Räumung und Zahlung ab, weil der Vermieter Belege unvollständig vorlegte.
- Klage komplett verloren: Kein Geld, keine Räumung, keine Zinsen.
- Gericht sah das Zurückbehaltungsrecht der Mieterin wegen fehlender Belege.
- Ohne volle Belege war die Nachforderung nicht fällig.
- Die Kündigung scheiterte, weil kein Zahlungsverzug vorlag.
- Gericht: AG Wipperfürth
- Datum: 09.02.2024
- Aktenzeichen: 9 C 229/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Kündigung, Räumung
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnraummietverhältnisse
Wann ist eine Kündigung nach einer Betriebskostennachforderung wirksam?
Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung der mietenden Partei voraus. Ein Räumungsanspruch auf der Grundlage der Regelungen aus §§ 546 Abs. 1 und 985 BGB besteht folglich nur, wenn das Mietverhältnis im Vorfeld durch eine rechtswirksame Kündigung beendet wurde. Fehlt es an einem formellen Zahlungsverzug, weil die mietende Person eine real geforderte Nachzahlung berechtigterweise zurückhält, entfällt die Wirksamkeit einer solchen Kündigung komplett.
Das bedeutet konkret: Ein „formeller“ Zahlungsverzug entsteht nicht automatisch, wenn eine Rechnung unbezahlt bleibt. Vielmehr muss die Forderung tatsächlich berechtigt und fällig sein — nur dann kann der Vermieter überhaupt rechtswirksam wegen Zahlungsverzugs kündigen.
Das Amtsgericht Wipperfürth wies am 9. Februar 2024 (Az. 9 C 229/23) eine entsprechende Zivilklage ab und sprach dem klagenden Wohnungseigentümer weder die Räumung noch Geldforderungen zu. Der Eigentümer hatte das Mietverhältnis ordentlich gekündigt, nachdem die Bewohnerin eine Forderung aus der neu erstellten Betriebskostenabrechnung in Höhe von letztlich 1.489,76 Euro nicht ausgeglichen hatte. Ursprünglich belief sich die vom Vermieter aufgestellte Erstforderung auf 1.629,24 Euro, wurde aber nachträglich korrigiert. Der örtliche Mieterschutzbund e. V. Recklinghausen schaltete sich für die Bewohnerin ein und wies die fristgemäße Kündigung entschieden zurück. Nach der finalen Einschätzung des Gerichts fehlte für die verlangte Wohnungsräumung inklusive Herausgabe sämtlicher Schlüssel jegliche tragfähige Basis. Da die Mieterin äußerst berechtigte Einwände gegen die vorgelegte Dokumentation erhob, befand sie sich rechtlich nicht in einem Zahlungsverzug, weshalb die schriftliche Kündigung den Wohnraummietvertrag über die 586 Euro teure Wohnung ohnehin zu keinem Zeitpunkt wirksam beendete.
Die ordentliche Kündigung des Klägers gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum 00.00.0000 hat das Mietverhältnis nicht wirksam beendet, weil sich die Beklagte aufgrund ihres Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich des offenen Nachzahlungsbetrages nicht in Verzug befindet….
Auszug aus der Quelle: https://www.mietrechtsiegen.de/kuendigung-betriebskostennachforderung-belegeinsicht/