Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 VA 11/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht darf Akteneinsicht per Online-Termin steuern, solange der Zugang zügig bleibt.
- Die Antragstellerin verlor und zahlt die Kosten des Verfahrens.
- Das Gericht hält Online-Termine für Akteneinsicht für zulässig.
- Der Senat sieht keine unzulässige Hürde für Bieter oder Beteiligte.
- Wer einen Termin verpasst, bekommt keinen sofortigen Vor-Ort-Zugang.
- Eine Erinnerung beim Amtsgericht blieb als Rechtsschutzweg offen.
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 18.05.2026
- Aktenzeichen: 7 VA 11/26
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Zwangsversteigerung, Akteneinsicht, Gerichtsorganisation
- Streitwert: 5000 €
- Relevant für: Gerichte, Bieter, Verfahrensbeteiligte
Wer darf die Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren regeln?
Das gesetzliche Akteneinsichtsrecht für Interessenten ergibt sich aus § 42 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG). Gleichzeitig darf der Behördenleiter den Zugang zum Gerichtsgebäude kraft seines Hausrechts regulieren. Diese organisatorische Steuerung dient der Sicherheit, gewährleistet einen geordneten Publikumsverkehr und sichert die Funktionsfähigkeit der gerichtlichen Abteilungen. Um dies zu erreichen, kann die Einsichtnahme in gerichtliche Dokumente durch organisatorische Maßnahmen wie verbindliche Sprechzeiten begrenzt werden.
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az. 7 VA 11/26) verdeutlicht die Schranken bei der Akteneinsicht. Eine Kaufinteressentin begehrte bei dem Amtsgericht Leverkusen Zugang zu den Unterlagen eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Direktor des Amtsgerichts machte die Einsichtnahme zwingend von einer vorherigen Online-Terminvereinbarung abhängig. Da die Frau ohne eine solche Anmeldung erschien, verweigerten Justizwachtmeister – das sind Justizbeamte im Uniformdienst, die für Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude zuständig sind und Weisungen der Richter und Geschäftsstelle ausführen – ihrer Mitarbeiterin den Zutritt zum Gebäude. Dies geschah nach einer direkten telefonischen Rücksprache mit der Geschäftsstelle, also der Verwaltungsabteilung des Gerichts, in der die Akten geführt werden und wo Rechtspfleger und Sachbearbeiter den täglichen Geschäftsbetrieb organisieren. Daraufhin strengte die Interessentin ein separates gerichtliches Verfahren an. Am 18.05.2026 entschied der siebte Senat des Oberlandesgerichts, dass dieses Vorgehen des Amtsgerichts rechtmäßig war und wies den Antrag der Frau kostenpflichtig ab.
Redaktionelle Leitsätze