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Zusatzgebühr trotz § 154 StPO: Schweigen reicht hier aus

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Der Pflichtverteidiger teilt mit: „Mein Mandant schweigt.“ Kurz darauf stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Bandendiebstahls ein. Die Staatskasse verweigert die Zusatzgebühr – die Mitteilung des Schweigens sei keine echte Mitwirkung. Doch was, wenn zu diesem Zeitpunkt andere Einstellungsgründe noch gar nicht aktenkundig waren?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 22/26

Das Wichtigste im Überblick

Schweigen des Pflichtverteidigers zählt hier als Mitwirkung und bringt die Zusatzgebühr.
  • Das Gericht bestätigt 664,02 Euro für den Pflichtverteidiger.
  • Die Mitteilung des Schweigens förderte die spätere Verfahrenseinstellung.
  • Eine Verurteilung war nach den Akten nicht sicher ausgeschlossen.
  • Die spätere Stuttgart-Verurteilung machte die Gebühr nicht rückwirkend unmöglich.

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 12.02.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ws 22/26
  • Verfahren: Weitere Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafverteidigervergütung
  • Relevant für: Pflichtverteidiger, Staatskasse, Beschuldigte

Wann entstehen Pflichtverteidigergebühren nach einer Verfahrenseinstellung?

Die zusätzliche Gebühr nach der Vorschrift Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG – dem Vergütungsverzeichnis im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, also dem offiziellen Gebührentarif für Anwälte – fällt an, wenn ein Ermittlungsverfahren nicht nur vorläufig beendet wird und durch eine anwaltliche Mitwirkung eine gerichtliche Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dabei reicht bereits jede Tätigkeit aus, die fachlich geeignet ist, die Erledigung des Verfahrens zu fördern. Laut der amtlichen Anmerkung Absatz 2 zu dieser speziellen Gebührenvorschrift liegt die Beweislast für eine fehlende Förderung beim Gebührenschuldner, was in der Praxis oft die Staatskasse betrifft.

Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Anwalt, derBeschuldigte verteidigt, die sich keinen eigenen Anwalt leisten können oder bei schwerwiegenden Vorwürfen gesetzlich einen Beistand brauchen. Das bedeutet konkret: Dokumentieren Sie jede noch so kleine Tätig­keit, die das Verfahren fördern könnte – Schriftsätze, kurze Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft, sogar die strategische Erklärung, dass Ihr Mandant schweigen wird. Bereits ein einziges gezielt gesetztes Schreiben reicht aus, um die Zusatzgebühr auszulösen.

Das konkrete Konfliktpotenzial dieser Konstellation entlud sich in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, welches gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Diese Vorschrift erlaubt es, ein Verfahren gegen einen Beschuldigten fallen zu lassen, wenn dieser bereits in einem anderen Verfahren verurteilt wurde oder wird und die zusätzliche Strafe neben der Hauptstrafe kaum ins Gewicht fiele. Daraufhin hatte der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner endgültigen Vergütung in Höhe von 664,02 Euro beantragt. In dieser Summe war besagte Zusatzgebühr in Höhe von 145,00 Euro für die Verfahrenserledigung abgerechnet….


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