Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 BvR 1368/24
Das Wichtigste im Überblick
BVerfG nimmt Beschwerde nicht an, weil die Klägerin den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.
- Das Gericht ließ offen, ob das Landgericht Rechtsschutz verzögert hat.
- Es fehlten Angaben zu weiterem Rechtsmittel und zur Verzögerungsrüge.
- Ohne ausgeschöpfte Fachgerichte prüft Karlsruhe den Fall nicht.
- Bei laufenden Eingriffen zweifelt das Gericht an der Verzögerungslösung.
- Gericht: BVerfG
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 1 BvR 1368/24
- Verfahren: Verfassungsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Verfassungsrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Strafgerichte
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfahrensverzögerung zulässig?
Eine Frau stand im Visier der Generalstaatsanwaltschaft: Ermittlungen wegen des Verdachts der Unterschlagung, eine Hausdurchsuchung im Dezember 2023, beschlagnahmte Aktenordner, kopierte Serverdaten – und dann ein Landgericht, das die Entscheidung über ihre Beschwerde schlicht auf Eis legte. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Verfassungsbeschwerde gegen dieses Vorgehen mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 1 BvR 1368/24) nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde scheiterte nicht an der Substanz, sondern an einem formalen Grundprinzip: Wer das Karlsruher Gericht anrufen will, muss zuvor alle fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben – und das substantiiert darlegen können. Das bedeutet konkret: Man muss detailliert und mit Belegen nachweisen, dass man wirklich jeden möglichen Rechtsweg bei den normalen Gerichten erfolglos versucht hat.
Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) muss vor einer Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg vollständig erschöpft sein. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der materiellen Subsidiarität: Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer müssen nicht nur formal alle Instanzen durchlaufen, sondern auch inhaltlich alle verfügbaren fachgerichtlichen Mittel gegen den gerügten Verfassungsverstoß eingesetzt haben. Die Begründungslast liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bei der beschwerdeführenden Person; sie muss die Erschöpfung des Rechtswegs substantiiert darlegen. Als ein solches Instrument gegen verzögerte Entscheidungen steht etwa die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Verfügung. Eine solche Rüge ist eine formelle Aufforderung an das Gericht, das Verfahren endlich zu fördern und eine Entscheidung zu treffen, bevor man weitere Rechtsmittel einlegt.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt in formeller Hinsicht, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen….
Auszug aus der Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/verfassungsbeschwerde-verzoegerungsruege-nicht-ersetzt/