Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Qs 72/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestellt Pflichtverteidiger, weil weitere Verfahren eine höhere Gesamtstrafe möglich machen.
- Das Beschwerdegericht hob die Ablehnung auf und bestellte Rechtsanwalt F. als Verteidiger.
- Es sah eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht fernliegend.
- Auch andere anhängige Verfahren zählen bei der Frage nach notwendiger Verteidigung mit.
- Ein Taschenmesser kann beim Diebstahl als gefährliches Werkzeug gelten.
- Die Beschwerdekosten zahlt die Landeskasse.
- Gericht: LG Dessau-Roßlau
- Datum: 01.06.2026
- Aktenzeichen: 6 Qs 72/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Wann erfolgt die Bestellung vom Pflichtverteidiger?
Eine notwendige Verteidigung wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO angeordnet, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies zwingend erfordern. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss Ihnen in solchen Fällen einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen – unabhängig davon, ob Sie sich selbst einen Anwalt leisten können oder wollen. Dabei stellt die zu erwartende Schwere der Rechtsfolgen ein maßgebliches Kriterium für die gerichtliche Beiordnung eines rechtlichen Beistands dar. Juristen nehmen bei dieser Prüfung eine umfassende prognostische Betrachtung vor, um die voraussichtliche Gesamtstrafe abzuschätzen.
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren läuft, können Sie selbst einen Pflichtverteidiger beantragen – Sie müssen nicht abwarten, bis das Gericht von sich aus tätig wird. Legen Sie dem Gericht dafür alle Umstände vor, die Ihre Situation erschweren: Einkommensnachweise, eine vollständige Übersicht aller laufenden Verfahren, Ihre Vorstrafen und die Komplexität der Rechtslage.
Die Tragweite einer solchen Zukunftsprognose zeigte sich bei der Entscheidung über den Fall eines Mannes, der sich demnächst wegen eines Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung verantworten muss. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hatte seinen Antrag auf die Beiordnung eines Anwalts mit einem Beschluss vom 07. Mai 2026 zunächst abgelehnt, da die Vorinstanz weder die Schwere der Tat noch die rechtliche Situation als gewichtig genug bewertete. Der Betroffene legte jedoch am 12. Mai 2026 über seinen Anwalt sofortige Beschwerde ein – ein spezielles Rechtsmittel, mit dem man gerichtliche Beschlüsse direkt bei der nächsthöheren Instanz angreifen kann, anders als die Berufung, die sich gegen Urteile richtet. Am Ende entschied das Gericht zu seinen Gunsten: Das Landgericht Dessau-Roßlau hob die Entscheidung teilweise auf und ordnete an, dass dem Mann Rechtsanwalt Herr F. als notwendiger Verteidiger bestellt wird.
Lehnt das Amtsgericht Ihren Antrag auf einen Pflichtverteidiger ab, ist das nicht das letzte Wort….