Zum vorliegenden Urteilstext springen: 509 StVK 78/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht kippt Verweigerung von Langzeitbesuchen und verlangt neue, faire Prüfung.
- Die Anstaltsleitung durfte Langzeitbesuche nicht pauschal stoppen.
- Sie muss Vertrauensschutz und Familienleben neu abwägen.
- Frühere beanstandungsfreie Besuche sprechen klar für den Antragsteller.
- Weder Wochenendtermine noch bestimmte Räume stehen ihm automatisch zu.
- Gericht: LG Stendal
- Datum: 12.05.2026
- Aktenzeichen: 509 StVK 78/25
- Verfahren: Strafvollstreckungskammer
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Grundrechte, Familienrecht
- Streitwert: bis zu 2.000,00 Euro
- Relevant für: Gefangene, Justizvollzugsanstalten, Angehörige bei Langzeitbesuchen
Wann sind Langzeitbesuche im Strafvollzug zulässig?
Nach § 33 Abs. 5 JVollzGB I LSA kann eine Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche zulassen, wenn dies der Eingliederung des Betroffenen dient und dieser hierfür geeignet ist. Bei der Entscheidung über die tatsächliche Durchführung steht der zuständigen Behörde ein gerichtlich überprüfbares Ermessen zu. Das bedeutet konkret: Die Anstalt hat einen Entscheidungsspielraum, darf aber nicht willkürlich handeln, sondern muss alle relevanten Umstände abwägen – und ein Gericht kann prüfen, ob sie das richtig getan hat. Dabei muss der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, der ausdrücklich auch Verlobte umfasst, zwingend in die Abwägung einfließen.
Wie sich diese Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigte sich vor dem Landgericht Stendal, wo ein Inhaftierter erfolgreich auf Neubescheidung klagte (Az. 509 StVK 78/25). Eine Neubescheidung bedeutet: Das Gericht entscheidet die Sache nicht selbst, sondern verpflichtet die Anstalt, den Fall noch einmal korrekt zu prüfen und dabei die gerichtlichen Vorgaben zu beachten. Dem Mann war im August 2024 die Eignung für solche Begegnungen zuerkannt worden. In der Folgezeit fanden am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 vier fünfstündige und völlig beanstandungsfreie Treffen mit seiner Verlobten statt. Die Justizvollzugsanstalt verweigerte jedoch später weitere Termine und begründete dies mit geänderten Vorschriften sowie der Notwendigkeit, eine erneute Überprüfung der Eignung vorzunehmen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einführung neuer Voraussetzungen, wie etwa die Forderung nach einem erneuten Kontaktgespräch, für bereits genehmigte Langzeitbesuche im Strafvollzug ist als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts zu werten….
Auszug aus der Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/langzeitbesuche-widerruf-einzelfallpruefung/
Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!
Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079