Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ws 148/25
Das Wichtigste im Überblick
KG kippt Einziehung, weil das Landgericht überraschend ohne Hauptverhandlung entschied.
- Das Kammergericht hob die Einziehung und die besonderen Kosten auf.
- Das Landgericht hatte zuvor eine Hauptverhandlung angekündigt und Termine geblockt.
- Die Beteiligten durften deshalb auf mündliche Verhandlung vertrauen.
- Die Beschwerde des Nebenbetroffenen H blieb erfolglos.
- Gericht: KG
- Aktenzeichen: 5 Ws 148/25
- Verfahren: sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Einziehung, Strafverfahren
- Relevant für: Einziehungsbeteiligte, Staatsanwaltschaft, Strafgerichte
Was ist die selbständige Einziehung von Vermögen?
Die selbständige Einziehung von beträchtlichen Werten richtet sich nach § 76a Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn bei den Behörden der Verdacht besteht, dass diese aus rechtswidrigen Taten herrühren. Das Besondere daran: Der Staat muss niemanden strafrechtlich verurteilen, um Vermögen einzuziehen. Das Verfahren richtet sich allein gegen die Vermögenswerte selbst, nicht gegen eine bestimmte Person — es reicht der Verdacht, dass die Werte aus Straftaten stammen. Das dazugehörige formelle Verfahren wird gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet, wobei die gesetzliche Zulässigkeit stets als zwingende Prozessvoraussetzung gilt. Um die Rechte der Parteien zu sichern, ist nach § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich ein rechtstaatliches Zwischenverfahren mit einer offiziellen Eröffnungsentscheidung durchzuführen, bevor endgültige Maßnahmen verhängt werden.
Millionenschweres Immobilienvermögen im Fokus
Um die Einziehung von gleich 58 Immobilien in Berlin und Brandenburg sowie von weitreichenden Mietforderungen stritt die Berliner Staatsanwaltschaft mit zwei Gesellschafterinnen. Das übergeordnete Kammergericht entschied am 27. Januar 2026 zugunsten der betroffenen Frauen und hob eine vorangegangene Einziehungsanordnung weitgehend auf (Az. 5 Ws 148/25). Zuvor hatte gegen die beiden Frauen ein weitreichendes Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche bestanden. Die Ermittlungen wurden am 6. Oktober 2021 jedoch vorschriftsmäßig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich konkrete Vortaten nach der alten Fassung des § 261 StGB nicht rechtssicher nachweisen ließen. Vortaten sind die ursprünglichen Straftaten, aus denen das Geld stammt — bei Geldwäsche muss die Anklagebehörde eigentlich nachweisen, aus welcher konkreten kriminellen Handlung die Vermögenswerte herrühren. Dennoch blieb die Ermittlungsbehörde davon überzeugt, dass die erheblichen Werte aus illegalen Taten stammten, und stützte ihren weiteren Antrag auf die selbständige Einziehung nach der spezifischen Regelung des § 76a Abs. 4 Satz 1 und 3 StGB….