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Rechtsanwälte Kotz GbR

Millionen-Wertersatz bleibt trotz Pleite vollstreckbar

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Millionenbetrag aus Anlagebetrug eingezogen, doch das Konto des Verurteilten ist leer. Die Tat ist über zehn Jahre her, die zivilrechtlichen Ansprüche längst verjährt. Mitten in der Vollstreckung ändert der Gesetzgeber die Paragrafen – muss der Staat die Einziehung jetzt aufgeben?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 157/24

Das Wichtigste im Überblick

KG lässt die Wertersatzeinziehung vollstrecken; die Beschwerde scheitert trotz Entreicherungs- und Verjährungsargumenten.
  • Das Gericht verwirft die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Absehens von der Vollstreckung.
  • Die neue Regel gilt jetzt; entscheidend ist der Entscheidungszeitpunkt, nicht die Tatzeit.
  • Das Gericht bindet sich an die rechtskräftigen Feststellungen: 500.000 Euro sind erlangt.
  • Verjährte Rückzahlungsansprüche und behauptete Resozialisierungsrisiken stoppen die Vollstreckung hier nicht.

  • Gericht: KG
  • Datum: 17.12.2024
  • Aktenzeichen: 2 Ws 157/24
  • Verfahren: sofortige Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckung, Einziehung, Strafrecht
  • Relevant für: Verurteilte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungskammern

Wann unterbleibt die Wertersatzeinziehung nach einem Strafurteil?

Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung einer zu einer Geldzahlung verpflichtenden Nebenfolge, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Eine Nebenfolge ist eine zusätzliche Rechtsfolge neben der eigentlichen Strafe – hier die Pflicht, durch Straftaten erlangtes Vermögen wieder abzugeben. Der Begriff „Wertersatzeinziehung“ bedeutet konkret: Kann der Staat das durch eine Straftat Erlangte nicht mehr im Original beschlagnahmen – etwa weil das Geld längst ausgegeben oder weitergeleitet wurde –, verurteilt das Gericht den Täter stattdessen zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags. Die seit dem 1. Juli 2021 geltende Neufassung dieser Vorschrift hat den früheren Unterfall der Entreicherung gestrichen: Dass im Vermögen des Betroffenen kein entsprechender Wert mehr vorhanden ist, reicht seither allein nicht mehr aus, um die Vollstreckung zu stoppen. Weil § 459g StPO eine verfahrensrechtliche Norm ist, gilt für sie – anders als für das materielle Strafrecht – stets die Fassung, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Kraft ist, nicht die Fassung zur Zeit der Tat.

Das Kammergericht Berlin hatte über genau diesen Mechanismus zu entscheiden. Ein Verurteilter wehrte sich gegen die Vollstreckung einer Einziehung von Taterträgen in Höhe von über 39 Millionen Euro. Er machte geltend, seine Taten seien bereits vor der Gesetzesänderung 2021 beendet gewesen, weshalb die neue Fassung auf ihn nicht angewandt werden dürfe. Das Kammergericht verwarf die sofortige Beschwerde – ein Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung des Landgerichts innerhalb einer Notfrist von einer Woche beim nächsthöheren Gericht angefochten werden kann – mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 als unbegründet (Az. 2 Ws 157/24): Maßgeblich sei das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung — nicht der Zeitpunkt der Tatbeendigung und auch nicht der Zeitpunkt, zu dem das Erkenntnisurteil rechtskräftig geworden ist….


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