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Masernimpfnachweis verweigert: Zweites Bußgeld trotz Schulpflicht

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Erste Geldbuße gezahlt, Impfpass noch nicht abgegeben – die Eltern hofften auf Ruhe. Jetzt flattert ein neuer Bußgeldbescheid ins Haus, während die Tochter im Klassenzimmer sitzt. Die Behörde pocht auf den Masernnachweis, obwohl das Kind schulpflichtig ist. Darf sie ein zweites Mal kassieren? Ein Gericht musste entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 OWi 33 Js 28015/25

Das Wichtigste im Überblick

Elternteil muss 500 Euro zahlen, weil er den Masernnachweis für sein Schulkind nicht vorlegte.
  • Das Gericht verurteilt den Betroffenen wegen fehlenden Masernnachweises.
  • Der Nachweis blieb trotz Aufforderung und früherer Geldbuße aus.
  • Das Gericht hält die Masernpflicht auch für schulpflichtige Kinder für zulässig.
  • Es sieht keine unzulässige Doppelbestrafung nach dem früheren Bußgeld.

  • Gericht: AG Calw
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 8 OWi 33 Js 28015/25
  • Verfahren: Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Infektionsschutzrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfassungsrecht
  • Streitwert: 500 Euro
  • Relevant für: Eltern, Schulen, Gesundheitsämter bei Masernnachweisen

Wann droht ein Bußgeld wegen Masernimpfnachweis?

Nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich einen geforderten Nachweis über einen Masernimpfschutz oder eine bestehende Immunität nicht vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ärztlicher Dokumente verankern insbesondere § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 sowie § 33 IfSG für Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer umfassenden Beschlussfassung (Az. 1 BvR 469/20 und weitere) bereits bestätigt, dass die weitreichenden Vorgaben des Masernschutzgesetzes formell verfassungskonform sind.

Da das Bundesverfassungsgericht das Masernschutzgesetz als verfassungsgemäß bestätigt hat, können Eltern sich nicht mehr auf verfassungsrechtliche Bedenken berufen, um die Nachweispflicht zu umgehen. Wer ein Kind in Kindergarten oder Schule hat, muss den Impfnachweis vorlegen – ein rechtlich gangbarer Weg dagegen existiert nicht mehr.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Calw weigerte sich ein sorgeberechtigter Vater beharrlich, für seine im Jahr 2015 geborene Tochter den verlangten Impf- oder Immunitätsnachweis zu erbringen. Das Kind besuchte seit 2022 eine Schule, bestand jedoch ohne bestehende Immunität gegen Masern, da die Eltern eine medizinisch mögliche und zumutbare Impfung kategorisch ablehnten. Auch auf eine behördliche Aufforderung der Schulleitung von Ende April 2025 mit einer klaren Fristsetzung bis zum 28. Mai 2025 reagierte der Mann nicht mit der Einreichung der Dokumente. Das Gericht sprach daher am 24. Februar 2026 eine Geldbuße von 500 Euro gegen den Vater aus (Az. 8 OWi 33 Js 28015/25).

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