3.000 Euro Provision für die Abhebung, 15.000 weitergereicht – und trotzdem soll der Kurier jetzt alles zurückzahlen? Ein Beschluss des Kammergerichts zeigt, warum es auf die Sekunde ankommt, in der er das Geld in der Hand hielt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 31/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Kammergericht ließ die Einziehung über 42.550 Euro stehen und verwarf die Revision.
- Das Landgericht durfte die Berufung auf die Einziehung beschränken.
- Der Angeklagte erhielt die Tatbeute und konnte darüber faktisch verfügen.
- Sein Einwand zur fehlenden Bandenmitgliedschaft änderte daran nichts.
- Die Verurteilung und die Einziehungsentscheidung bleiben damit bestehen.
- Gericht: KG
- Datum: 30.12.2024
- Aktenzeichen: 2 ORs 31/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Vermögensabschöpfung, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte
Wann ist die Einziehung von Taterträgen rechtmäßig?
Die staatliche Vermögensabschöpfung richtet sich nach den Vorgaben der §§ 73, 73c Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Ein Vermögenswert gilt im juristischen Sinne als erlangt, sobald ein Beteiligter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut besitzt. Für die gerichtliche Anordnung reicht es bereits aus, wenn eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die illegalen Einnahmen besteht.
Wie streng die Rechtsprechung im Strafrecht diese Verfügungsgewalt bewertet, zeigt der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens vor dem Berliner Kammergericht vom 30. Dezember 2024 (Az. 2 ORs 31/24). Die Richter wiesen die Revision eines Verurteilten als unbegründet ab, wodurch sowohl dessen Bewährungsstrafe als auch die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 42.550,00 Euro rechtskräftig bestehen blieben.
Eine Revision ist ein Rechtsmittel, das nur prüft, ob das Gericht Verfahrens- oder Rechtsfehler begangen hat – die Tatsachen des Falls werden dabei nicht neu aufgerollt. Das bedeutet konkret: Neue Beweise oder ein Bestreiten der ermittelten Abläufe sind in dieser Instanz grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Weg der Tatbeute
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Amtsgericht Tiergarten den Beschuldigten am 17. Januar 2024 wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Mann hatte Kontodaten an seine Hintermänner übermittelt und auf diesem Weg eine Gutschrift von 46.180,89 Euro empfangen. Anschließend organisierte er eine Geldabhebung in zwei Teilbeträgen an unterschiedlichen Orten. Da der Helfer die Tatbeute physisch in Empfang nahm, eine Provision an eine gesondert verfolgte Komplizin auszahlte und erst den verbliebenen Rest an die Auftraggeber übergab, sah das Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die abgeschöpften 42.550,00 Euro als zweifelsfrei belegt an.
„Gewerbsmäßig“ bedeutet, dass der Betrug wiederholt und fortgesetzt begangen wurde, um sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen….