Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 OWi 520 Js 2942/25
Das Wichtigste im Überblick
AG Biberach spricht Fahrer frei, weil die Lasermessung nicht sicher nachweisbar war.
- Das Gericht verwarf den Vorwurf einer 47 km/h-Überschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften.
- Ein Gutachter bezweifelte Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Lasermessgeräts LTI 20/20 TrueSpeed.
- Das Gericht fand Fehlmessungen möglich und konnte die konkrete Geschwindigkeit nicht sicher feststellen.
- Die Staatskasse zahlt die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen.
- Gericht: AG Biberach
- Datum: 15.04.2026
- Aktenzeichen: 10 OWi 520 Js 2942/25
- Verfahren: Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Relevant für: Autofahrer, Verteidiger, Bußgeldbehörden
Wann folgt ein Freispruch nach Geschwindigkeitsmessung?
Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist zwingend, wenn sich eine behördliche Geschwindigkeitsmessung als potenziell fehlerhaft erweist und diese Zweifel nicht ausgeräumt werden können. Das bedeutet konkret: Das Gericht spricht den Betroffenen nicht frei, weil seine Unschuld bewiesen wurde – sondern weil die Behörde die vorgeworfene Geschwindigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) gehen nicht aufklärbare Tatsachen immer zulasten der Anklage. Schließlich bildet die zweifelsfreie Feststellung der konkret gefahrenen Geschwindigkeit die rechtliche Grundvoraussetzung für jede Verurteilung im Verkehrsrecht. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass dieser eindeutige Beweis fehlt, muss das Verfahren zugunsten der angeklagten Person enden. In einem solchen Fall trägt die Staatskasse gemäß § 46 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit den §§ 464 Absatz 1 und 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Vor dem Amtsgericht Biberach wehrte sich ein Autofahrer erfolgreich gegen den Vorwurf, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h massiv überschritten zu haben. Die zuständige Behörde legte ihm zur Last, am späten Nachmittag nach dem Abzug der üblichen Messtoleranz mit 147 km/h unterwegs gewesen zu sein. Die Messtoleranz ist ein pauschaler Abzug vom gemessenen Wert, der die technische Ungenauigkeit jedes Messgeräts berücksichtigt – der angegebene Wert kommt dem Beschuldigten also bereits zugute. Da das Gericht jedoch eine zuverlässige Feststellung dieses Wertes nach einer intensiven Beweisaufnahme als unmöglich einstufte, resultierte am 15. April 2026 ein vollständiger Freispruch (Az. 10 OWi 520 Js 2942/25).
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/freispruch-geschwindigkeitsmessung-ohne-rohdaten-neueichung/