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Fahrerlaubnisentzug scheitert an altem Cannabisfall unter 3,5 ng/ml

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2,8 Nanogramm THC, ein Verstoß von 2019 – und jetzt eine MPU-Anordnung. Die Führerscheinstelle stützt sich auf Fragen zum Trennungsvermögen, die seit dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht mehr zeitgemäß sind. Zählt so ein Altfall überhaupt noch?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 K 4570/26

Das Wichtigste im Überblick

VG Stuttgart stoppt Fahrerlaubnisentzug: Altfall unter 3,5 ng/ml zählt nicht als Wiederholung.
  • Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.
  • Die Gutachtenanordnung scheiterte, weil der alte Cannabisfall nicht mehr zählte.
  • Ohne wirksame Gutachtenanordnung durfte das Amt den Führerschein nicht entziehen.
  • Der alte Vorfall lag unter der neuen THC-Schwelle von 3,5 ng/ml.
  • Die Fahrerlaubnisentziehung und die Abgabepflicht bleiben vorerst gestoppt.

  • Gericht: VG Stuttgart
  • Datum: 13.04.2026
  • Aktenzeichen: 5 K 4570/26
  • Verfahren: Eilverfahren zum Fahrerlaubnisentzug
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
  • Streitwert: 2.500,- EUR
  • Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Behörden, Verteidiger bei Cannabisfällen

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) muss eine Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich ein Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Weigert sich eine betroffene Person, ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten einzureichen, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf eine mangelnde Eignung schließen. Die Anforderung für ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten stützt sich bei einer Fragestellung zu Cannabis regelmäßig auf § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV.

Diese rechtlichen Mechanismen bildeten den Kern einer Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 5 K 4570/26). Ein Landratsamt hatte einem 1998 geborenen Autofahrer im April 2026 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entzogen. Als Begründung führte die Behörde an, der Mann habe nach zwei dokumentierten Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis ein gefordertes MPU-Gutachten schlicht nicht vorgelegt. Der 28-Jährige wehrte sich mit einem Widerspruch sowie einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – und erlebte einen Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz, da das Gericht die Entziehung vorerst stoppte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Liegt der festgestellte THC-Wert einer früheren Fahrt unter Cannabiseinfluss unterhalb des gesetzlichen Grenzwerts von 3,5 ng/ml im Blutserum, darf dieser Vorfall mangels aktueller Verkehrssicherheitsrelevanz nicht mehr als wiederholte Zuwiderhandlung zur Begründung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung herangezogen werden….

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