Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 ORbs 87/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm kippt das Verbot: Cannabis-Verschreibung braucht keinen persönlichen Arztkontakt.
- Das Gericht hob das Bußgeldurteil auf und schickte die Sache zurück.
- Ein Videotelefonat schließt die Medikamentenklausel nicht automatisch aus.
- Der Patient darf sich auf die ärztliche Verschreibung grundsätzlich verlassen.
- Berufsrechtliche Fehler des Arztes schlagen nicht ohne Weiteres auf den Patienten durch.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 28.04.2026
- Aktenzeichen: 5 ORbs 87/26
- Verfahren: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Cannabisrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Relevant für: Autofahrer, Ärzte, Patienten mit Cannabisrezept
Wann greift die Medikamentenklausel für Cannabis im Straßenverkehr?
Gemäß § 24a Abs. 4 StVG begeht ein Autofahrer keine Ordnungswidrigkeit, wenn der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum überschritten wird, dies jedoch auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels beruht. Eine solche ärztliche Verschreibung setzt voraus, dass die Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall medizinisch indiziert ist und nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft erfolgt. Die genauen Anforderungen an diese Verordnungen werden bislang weder durch das Straßenverkehrsgesetz noch durch den § 3 MedCanG – das Medizinal-Cannabisgesetz, das die Verschreibung und Abgabe von medizinischem Cannabis auf Bundesebene regelt – im Detail geregelt.
Die praktische Anwendung dieser sogenannten Medikamentenklausel stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 5 ORbs 87/26). Ein Autofahrer hatte am 9. Mai 2025 beim Linksabbiegen von einem Schnellrestaurant-Parkplatz auf eine Straße einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer übersehen und einen Unfall verursacht. Mit einem Blutwert von 11 ng/ml THC wurde er daraufhin vom Amtsgericht Hattingen zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Mann verteidigte sich mit einem ärztlichen Privatrezept vom 30. März 2025 – also einer Verschreibung, die der Patient selbst bezahlt, weil viele gesetzliche Krankenkassen Cannabis nur zögerlich oder nach langem Genehmigungsverfahren erstatten –, das ihm aufgrund von Schlafstörungen, Reaktionen auf schwere Belastungen, abnormer Gewichtsabnahme und Neurasthenie für 60 Tage täglich bis zu 1,50 Gramm Cannabisblüten (aufgeteilt in 10 Einzeldosen zu je 0,15 Gramm) für einen Verdampfer verordnete. Das Oberlandesgericht hob die strafrechtliche Verurteilung auf, da die Ausnahmevorschrift trotz des hohen Blutwertes durchaus anwendbar sein konnte.
Für Cannabis-Patienten im Straßenverkehr heißt das konkret: Führen Sie bei jeder Fahrt das Originalrezept und möglichst eine kurze ärztliche Bescheinigung über Diagnose und verordnete Dosierung mit….