Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 39/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verneint einen eigenen Laptop-Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten zur Akteneinsicht.
- Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Laptops blieb erfolglos.
- Nur der Verteidiger darf die Akten einsehen; Ausnahmen gelten selten.
- Hier lag kein Ausnahmefall vor, trotz vieler digitaler Seiten.
- Kopierkosten oder Missbrauchsangst änderten an der Ablehnung nichts.
- Gericht: KG
- Datum: 15.05.2025
- Aktenzeichen: 2 Ws 39/25
- Verfahren: Beschwerde
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Akteneinsicht, Untersuchungshaft
- Relevant für: Strafverteidiger, inhaftierte Beschuldigte, Gerichte
Wer hat Anspruch auf die Akteneinsicht im Strafverfahren?
Nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 der Strafprozessordnung ist zur Akteneinsicht grundsätzlich nur der Verteidiger befugt, nicht der Angeschuldigte selbst. Der Verteidiger ist verpflichtet, die gewonnenen Erkenntnisse mit seinem Mandanten zu teilen — etwa durch Überlassung einer Aktenkopie. Einen eigenen Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten gegen das Gericht auf Überlassung einer digitalisierten Aktenkopie samt Lesegerät gibt es im Regelfall nicht.
Hieraus erwächst im Regelfall jedoch kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren. – so das Kammergericht Berlin
Wer selbst beschuldigt ist, muss jeden Antrag auf Akteneinsicht über den eigenen Verteidiger stellen — ein Direktanspruch gegen das Gericht auf Aushändigung von Akten oder Geräten besteht nicht. Der Verteidiger ist gesetzlich verpflichtet, die verteidigungsrelevanten Teile der Akte an den Mandanten weiterzugeben. Fordern Sie als Beschuldigter daher von Ihrem Verteidiger aktiv die Überlassung der Aktenbestandteile ein, die für Ihre Verteidigung relevant sind.
Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob dieser Regelfall auch dann gilt, wenn die Ermittlungsakte mehr als 8.000 Seiten umfasst und die Vorwürfe bandenmäßigen Drogenhandel über verschlüsselte Kommunikationskanäle betreffen. Ein inhaftierter Angeschuldigter — dem die Staatsanwaltschaft Berlin illegalen Handel mit Kokain, Heroin, Speed, Cannabis und Crystal Meth vorwirft — hatte beantragt, ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einen Laptop zur Einsicht in die digitalisierten Ermittlungsakten zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht Berlin I lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 3. März 2025 ab. Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az. 2 Ws 39/25): Die Beschwerde des Angeschuldigten wurde als unbegründet verworfen. Eine Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem Entscheidungen eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz überprüft werden können — hier also die Überprüfung des Landgerichtsbeschlusses durch das Kammergericht….