Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 260/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH bremst die Verjährung: Regress beginnt erst mit ersten erstattungsfähigen Aufwendungen.
- Der BGH hob das Urteil auf und schickte den Streit zurück.
- Verjährung startet nicht schon mit der Unfallanerkennung.
- Sie beginnt erst, wenn der Rentenversicherer erstmals zahlen muss.
- Für Träger und Haftende zählt damit der erste Aufwand.
- Gericht: BGH
- Datum: 02.06.2026
- Aktenzeichen: VI ZR 260/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Verjährungsrecht, Unfallregress
- Relevant für: Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitgeber, Haftpflichtige
Wie erfolgt die Verjährung von Regressansprüchen nach SGB VII?
Für die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 110 und 111 SGB VII gelten gemäß § 113 Satz 1 SGB VII die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie des § 203 BGB entsprechend. Die gesetzliche Verjährungsfrist wird hierbei ab dem Tag gerechnet, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt wurde oder alternativ ein entsprechendes richterliches Urteil rechtskräftig ist. Diese spezielle rechtliche Vorgabe zur Verjährung gilt ausnahmslos für sämtliche Träger der sozialen Sicherungssysteme, was die Rentenversicherungsträger ausdrücklich einschließt.
Der zentrale Begriff „Regressansprüche“ bedeutet konkret: Wenn ein Sozialversicherungsträger (etwa die Kranken- oder Rentenversicherung) die Kosten eines Unfalls für den Geschädigten übernimmt, kann er dieses Geld vom verantwortlichen Verursacher zurückfordern – dieses Rückforderungsrecht heißt Regressanspruch.
Der Bundesgerichtshof nutzte ein Revisionsverfahren (Az. VI ZR 260/24 vom 02.06.2026), um die Verjährung von Regressansprüchen nach einem Arbeitsunfall grundlegend neu zu bewerten. Am 14. April 2015 war ein damals 21-jähriger Landwirtschaftshelfer mit dem Wissen seines Chefs verbotswidrig auf der Vorderachse eines Teleskopladers mitgefahren. Als der abgelenkte Hofbesitzer den Teleskoparm aus der Transportstellung absenkte, wurde der junge Landarbeiter im Bereich der Ablagefläche eingequetscht und erlitt eine inkomplette Querschnittlähmung. Zwar erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft das Ereignis am 24. Mai 2017 formell als Arbeitsunfall an und gewährte eine vorläufige Entschädigungsrente. Als die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch später den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber auf Feststellung der Ersatzpflicht verklagte, wiesen das Landgericht und anschließend das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 7 U 89/23) die Forderungen ab. Die Vorinstanzen werteten die Ansprüche als verjährt, weil die Frist unabhängig von der Kenntnis der Rentenkasse bereits mit der Anerkennung durch die Unfallversicherung begonnen habe. Dieser strengen Linie widersprach der Bundesgerichtshof nun wehement, hob das Urteil des Oberlandesgerichts vollständig auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück….