Zum vorliegenden Urteilstext springen: 46 O 315/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gab der Leasingnehmerin fast alles und wies die Gegenklage ab.
- Der Beklagte zahlt 23.595,65 Euro an die Klägerin und 850 Euro an die Leasinggeberin.
- Das Gericht sah den Motorradfahrer als Hauptverursacher; sein eigenes Eingeständnis sprach gegen ihn.
- Die Klägerin durfte auch für die Leasinggeberin klagen; die E-Mail genügte.
- Ein Mitverschulden der Klägerin kürzte die Ansprüche nicht; der Anscheinsbeweis griff hier nicht.
- Gericht: LG Berlin
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: 46 O 315/25
- Verfahren: Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatz, Leasingrecht
- Relevant für: Leasingnehmer, Leasinggeber, Unfallbeteiligte
Wer bekommt Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?
Ein Schadenersatzanspruch erfordert vor Gericht zwingend eine nachweisbare Rechtsgutsverletzung gemäß § 823 BGB in direkter Verbindung mit § 115 I 1 Nr. 1 VVG. Letzteres ist besonders wichtig: Diese Vorschrift erlaubt es dem Unfallgeschädigten, die gegnerische Versicherung direkt in Anspruch zu nehmen, statt den Umweg über den Unfallverursacher zu gehen. In Zivilprozessen stellt die Prozessführungsbefugnis eine formelle Grundvoraussetzung dar, die von den Gerichten stets von Amts wegen streng kontrolliert wird. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft immer zuerst, ob die klagende Person überhaupt berechtigt ist, diesen spezifischen Anspruch vor Gericht geltend zu machen — wer nicht prozessführungsbefugt ist, verliert schon an dieser Hürde, ganz unabhängig von der eigentlichen Schuldfrage. Die sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft erlaubt es einer Person, die Ansprüche eines Dritten rechtlich geltend zu machen, sofern eine Ermächtigung des Rechtsinhabers vorliegt, ein eigenes schutzwürdiges Interesse bewiesen ist und die Gegenpartei dadurch nicht unbillig benachteiligt wird. Eine solche Erlaubnis zur Geltendmachung von finanziellen Forderungen ist an keine strenge Form gebunden und kann rechtswirksam per E-Mail erteilt werden.
Der Umstand, dass die Ermächtigungserklärung nicht unterschrieben ist, ist unschädlich. Die Erteilung der Ermächtigung ist nämlich formlos möglich. – so das Landgericht Berlin
Das Landgericht Berlin (Az. 46 O 315/25) prüfte diese formellen Hürden am 11. Februar 2026 nach einer heftigen Kollision auf der Gustav-Meyer-Allee tiefgreifend. Eine Autofahrerin wollte mit einem geleasten Audi A3 nach links in eine freie Parklücke einbiegen und stieß dabei mit einem Motorradfahrer zusammen. Die Fahrerin forderte in der Folge von der Haftpflichtversicherung des Zweiradfahrers massiven finanziellen Ausgleich. Sie machte Ersatz für die entstandenen Reparaturkosten und eine Wertminderung des Wagens direkt aus den Rechten der Leasinggesellschaft geltend. Zusätzliche Posten wie ein Sachverständigengutachten und den Nutzungsausfall forderte sie aus eigenem Recht….