Gleichzeitig aus der Parkbucht zurückgesetzt, plötzlich ein dumpfer Stoß mitten auf der Fahrbahn. Beide Fahrer waren überzeugt, der andere müsse zahlen. Normalerweise haftet, wer rückwärts fährt – doch hier taten es beide. Ein Gericht musste klären, ob ein kurzes Anhalten vor dem Crash daran etwas ändert.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 62 C 184/22
Das Wichtigste im Überblick
Gericht halbiert die Haftung nach Rückwärtsfahrt und spricht nur 113,38 Euro zu.
- Die Klägerin bekommt nur 113,38 Euro plus Zinsen.
- Beide Fahrer trugen beim Rückwärtsfahren Unfallrisiken.
- Deshalb teilte das Gericht den Schaden zur Hälfte.
- Mehr Geld für Gutachter und Anwalt gab es nicht.
- Gericht: AG Pinneberg
- Datum: 07.08.2025
- Aktenzeichen: 62 C 184/22
- Verfahren: Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: EUR 1.175,29
- Relevant für: Autofahrer, Versicherer, Unfallgeschädigte
Wann 50/50 bei Rückwärtsunfall?
Bei der Haftungsverteilung zwischen mehreren Fahrzeughaltern prüfen die Gerichte in der Regel, wie stark sich das konkrete Verhalten der Beteiligten auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Dabei werden die beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der grundlegenden Betriebsgefahren der Autos gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abgewogen. Die Betriebsgefahr bezeichnet dabei die Grundgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug allein durch seine Teilnahme am Straßenverkehr ausgeht – unabhängig vom konkreten Verschulden des Fahrers. Für diese juristische Abwägung dürfen jedoch ausschließlich unstreitige, zugestandene oder zweifelsfrei bewiesene Umstände herangezogen werden. Eine gesetzliche Schadensabwägung unterbleibt nur dann, wenn ein sogenanntes unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, also ein Unglück, das selbst ein ideal handelnder Fahrer unter größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.
Das Amtsgericht Pinneberg musste diese Vorgaben nach einem Verkehrsunfall in der Oeltingallee anwenden und verhängte am Ende eine exakt hälftige Schadensteilung (Az. 62 C 184/22). Zwar forderte die Besitzerin eines Mitsubishi, die mit ihrem Wagen rückwärts aus einer Parkbucht ausparkte, vollen Schadenersatz, doch das Gericht verneinte ein unabwendbares Ereignis auf beiden Seiten. Da zeitgleich eine andere Autofahrerin mit einem VW Bus aus der schräg gegenüberliegenden Parkbucht auf die Fahrbahn fuhr, hätte eine ideal handelnde Person am Steuer mit diesem Gegenverkehr rechnen müssen. Weil die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden bereits im Vorfeld anteilig zu 50 Prozent reguliert hatte, fiel das endgültige Urteil nüchtern aus: Von den ursprünglich geforderten restlichen Kosten bekam die Mitsubishi-Fahrerin nur noch 113,38 Euro nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Redaktionelle Leitsätze