Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 C 303/22
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht spricht dem Kläger weitere Nutzungsausfallentschädigung und Anwaltskosten nach einem Unfall zu.
- Der Kläger bekommt 874 Euro plus Anwaltskosten, beide mit Zinsen.
- Das Gericht sieht keinen Fehler bei fehlender Vorfinanzierung oder Kaskonutzung.
- Der Pkw war nicht nutzbar; der Nutzungswille des Klägers blieb erhalten.
- Die Beklagten zahlen auch die Kosten des Rechtsstreits.
- Gericht: AG Erkelenz
- Datum: 14.08.2023
- Aktenzeichen: 8 C 303/22
- Verfahren: Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Haftpflichtrecht
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherer, Kfz-Halter
Wann besteht Anspruch auf Nutzungsausfall nach einem Unfall?
Bei der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit gemäß § 251 BGB entschädigungspflichtig. Voraussetzung für die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung ist, dass die betroffene Person sowohl den Willen als auch die hypothetische Möglichkeit hatte, das beschädigte Fahrzeug in der fraglichen Zeit zu nutzen. Ein Pkw, der für alltägliche Zwecke angeschafft wurde, begründet nach der Rechtsprechung nahezu immer die weitreichende Vermutung eines solchen Nutzungswillens.
Zentrale Alltagsfahrten verdeutlichen den Bedarf nachdrücklich, wie ein Urteil des Amtsgerichts Erkelenz (Az. 8 C 303/22) aus dem Jahr 2023 zeigt, in dem ein Autobesitzer den Zivilprozess weitgehend gewann und die Unfallgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 874,00 Euro nebst 159,93 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt wurden. Ein Nachbar war gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Mannes gefahren. Ein herangezogenes Privatgutachten vom 27. Juni 2022 bestätigte zweifelsfrei, dass der Wagen nach dem Zusammenstoß nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden durfte, wodurch die Gebrauchsmöglichkeit faktisch entfiel.
Gesamtschuldner bedeutet konkret: Der Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung haften gemeinsam für den Schaden. Der Geschädigte kann die volle Summe von jedem der beiden fordern — wer am Ende tatsächlich zahlt, ist für ihn zweitrangig.
Der Nachweis des konkreten Nutzungswillens
Der Geschädigte forderte für eine Dauer von 30 Tagen eine gesetzliche Entschädigung von täglich 38,00 Euro. Unter Anrechnung einer bereits geleisteten Teilzahlung der gegnerischen Versicherung in Höhe von 266,00 Euro verlangte er die verbliebene Restsumme für den Ausfall. Den erforderlichen Nutzungswillen bejahte das Amtsgericht uneingeschränkt, da der Autobesitzer den Wagen beständig für alltägliche Einkäufe, Besuche bei seiner Tochter und in besonderem Maße für Fahrten zu seiner 84-jährigen Mutter benötigte. Die Unfallgegner versuchten vergeblich, das fehlende Ersatzfahrzeug mit Nichtwissen zu bestreiten. Der Richter erachtete diesen prozessualen Einwand als unzulässig, da der verursachende Fahrer als direkter Nachbar insoweit im Bilde hätte sein können und die Gegenseite ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände trug….