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Mehr Pflegegeld gibt es nur mit einem ausdrücklichen Antrag

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Ein krankes Pflegekind, Betreuung rund um die Uhr – das Jugendamt zahlt nur den Grundbetrag. Bei Gesprächen war der Mehrbedarf ständig Thema. Aber reicht das aus für den förmlichen Antrag auf die höhere Stufe?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 LA 105/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab. Teilbestandskraft und fehlender Antrag verhindern höheres Pflegegeld.
  • Die Kläger verlieren ihren Versuch, sonderpädagogisches Pflegegeld statt sozialpädagogischem zu bekommen.
  • Das Gericht sieht die ersten Bescheide teils als bindend an.
  • Ein höheres Pflegegeld setzt einen erkennbaren Antrag voraus.
  • Beratungs- und Dokumentationsfehler ändern hier nichts.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
  • Datum: 29.05.2026
  • Aktenzeichen: 2 LA 105/24
  • Verfahren: Zulassungsverfahren zur Berufung
  • Rechtsbereiche: Jugendhilfe, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Jugendhilfeträger, Pflegeeltern, Familien, Verwaltungsgerichte

Wann ist sonderpädagogisches Pflegegeld fällig?

Grundlage für die Vollzeitpflege ist die Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII. Das finanzielle Pflegegeld richtet sich dabei nach den Vorgaben des § 39 SGB VIII. Möchten Betroffene ein erhöhtes Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII beanspruchen, ist zwingend ein ausdrücklicher Antrag erforderlich. Das Rechtssystem unterscheidet dabei zwischen dem regulären sozialpädagogischen und dem intensiveren sonderpädagogischen Pflegegeld.

Das bedeutet konkret: Sozialpädagogisches Pflegegeld ist der Regelfall für Kinder mit typischem Erziehungsbedarf, während sonderpädagogisches Pflegegeld einen deutlich erhöhten Betreuungsaufwand voraussetzt – etwa durch schwere Verhaltensauffälligkeiten, Traumata oder Behinderungen. Das Pflegegeld selbst setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: den Sachkosten für den materiellen Bedarf des Kindes und einem Erziehungskostenbeitrag, der den persönlichen Einsatz der Pflegeeltern abgelten soll. Nur dieser Erziehungskostenbeitrag wird bei der sonderpädagogischen Einstufung vervielfacht.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg forderten die Pflegeeltern von Zwillingen, die seit dem Jahr 2015 bei der Familie leben, eine Einstufung in die sonderpädagogische Vollzeitpflege anstelle der bislang bewilligten sozialpädagogischen Form. Das Paar verlangte einen vierfachen Erziehungskostenanteil sowie einen 20-prozentigen Mehrbedarf. Die zuständige Behörde lehnte dieses Anliegen mit endgültigen Bescheiden vom 25. Oktober 2022 ab. Das OVG Lüneburg bestätigte unter dem Aktenzeichen 2 LA 105/24 die Entscheidung der Vorinstanz. Der Antrag der Pflegeeltern auf die Zulassung der Berufung blieb vollumfänglich erfolglos, wodurch die Klageabweisung wirksam bleibt.

Das bedeutet konkret: Eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht ist im Verwaltungsprozess kein automatisches Recht. Das Gericht muss den Fall erst zur Verhandlung zulassen – was nur geschieht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das erstinstanzliche Urteil schwere Fehler aufweist. Wird die Zulassung verweigert, ist der Rechtszug beendet….


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