Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 KR 23/26 B
Das Wichtigste im Überblick
Gericht stoppt Vertragskündigung und zwingt Kassen zur Fortführung bis zur Hauptsache.
- Krankenkassen verlieren vorläufig; der Versorgungsvertrag läuft weiter.
- Das Gericht sah Zweifel an der Kündigung und fehlende Ermessensprüfung.
- Die Klinik bleibt zahlungsfähig, weil sie gesetzlich Versicherte weiter behandeln darf.
- Die fehlende Zuweisung der Intensivmedizin spielte hier keine entscheidende Rolle.
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 27.05.2026
- Aktenzeichen: L 5 KR 23/26 B
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenhausrecht, einstweiliger Rechtsschutz
- Streitwert: 156.250,00 EUR
- Relevant für: Krankenkassen, Krankenhäuser, Vertragsparteien von Versorgungsverträgen
Wann ist die Kündigung des Versorgungsvertrags unwirksam?
Gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) darf ein Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus nicht fortgeführt werden, wenn Qualitätskriterien nicht erfüllt sind oder keine Bedarfsgerechtigkeit mehr besteht. Die Kündigung einer solchen Vereinbarung stellt eine einseitige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die erst mit dem Zugang an den Empfänger wirksam wird. Da die Aufkündigung durch Krankenkassen einen massiven Eingriff in die Grundrechte darstellt – insbesondere in die von Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes geschützte Freiheit – muss sie stets verhältnismäßig erfolgen. Dies erfordert von den Kassen grundsätzlich eine abwägende Ermessensentscheidung.
Die Kündigung der Versorgungsverträge durch die Krankenkassen(-verbände) ist für das betroffene Krankenhaus existenzgefährdend und beinhaltet daher einen massiven Grundrechtseingriff (BVerfGE 82, 209 (223)), für den die Rechtfertigungshürden hoch liegen. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Ein solcher Versorgungsvertrag ist die vertragliche Grundlage zwischen Krankenhaus und Krankenkassen: Ohne ihn darf die Klinik keine gesetzlich versicherten Patienten behandeln und abrechnen.
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen wurden mehreren Versicherern zum Verhängnis, als das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ihre ausgesprochene Kündigung überprüfte und dabei für einen klaren Ausgang sorgte: Die Richter hoben die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf auf und verpflichteten die Kassen, den seit Oktober 2008 bestehenden Vertrag mit der betreffenden Klinik über den 31. Dezember 2025 hinaus vorerst zwingend weiterzuführen. Die Gesundheitskassen hatten versucht, die Zusammenarbeit durch ein Schreiben vom 12. Dezember 2024 zu beenden….