Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 153/22
Das Wichtigste im Überblick
OLG Stuttgart bejaht Haftung nach Autobrand trotz unklarer Brandursache.
- Die Beklagte zahlt Schadensersatz und Anwaltskosten nach dem Brand des Klägerwagens.
- Das Gericht sieht einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Renault.
- Der Kläger musste den genauen Defekt nicht beweisen.
- Unterstellungskosten sind ersatzfähig; Nutzungsausfall lehnt das Gericht teilweise ab.
- Gericht: OLG Stuttgart
- Datum: 07.02.2023
- Aktenzeichen: 12 U 153/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
- Streitwert: 6.785,98 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Geschädigte nach Fahrzeugbrand
Wann greift die Haftung bei einem Fahrzeugbrand gemäß StVG?
Nach § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) greift die Haftung in der Regel, wenn ein Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entsteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht vor, dass das Merkmal der Betriebsgefahr weit auszulegen ist. Ein Schaden ist demnach bereits dann dem Betrieb zuzurechnen, wenn sich die von einem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und der Schadensablauf durch den Wagen mitgeprägt wurde. Voraussetzung dafür ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer konkreten Betriebseinrichtung. Das bedeutet konkret: Der Fahrzeughalter haftet bereits deshalb, weil sein Fahrzeug den Schaden verursacht hat — unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder ob er das Auto ordnungsgemäß gewartet hat.
Der Brand zweier geparkter Fahrzeuge veranschaulicht diese Rechtslage und zwang das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 12 U 153/22) am 7. Februar 2023 zu einer Entscheidung. In der Nacht auf den 13. Oktober 2019 geriet ein Renault, der an einer Straße mit leichtem Gefälle parkte, in Flammen, woraufhin das Feuer auf einen davor abgestellten VW Touran übergriff und diesen zerstörte. Der Eigentümer des Volkswagens verklagte die Haftpflichtversicherung des Renaults auf Schadenersatz und bekam im Wesentlichen Recht zugesprochen. Das Gericht bejahte den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Betriebsvorgang, da der Renault erst wenige Stunden vor Ausbruch des Brandes im öffentlichen Verkehrsraum genutzt und eingeparkt worden war.
Redaktionelle Leitsätze