Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 K 9161/23
Das Wichtigste im Überblick
VG Düsseldorf weist Klage gegen Genehmigung für jahrelangen Wohnungsleerstand ab.
- Die Klägerin verliert komplett. Die Stadt muss keine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilen.
- Das Gericht sieht Wohnraum-Mangel in Düsseldorf und genehmigungspflichtigen Leerstand.
- Finanzprobleme helfen nicht. Entscheidend ist nur, ob das Haus objektiv sanierbar bleibt.
- Die Klägerin legt keine prüffähigen Nachweise zu Mängeln, Kosten und Sanierung vor.
- Gericht: VG Düsseldorf
- Datum: 09.05.2025
- Aktenzeichen: 14 K 9161/23
- Verfahren: Klage auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Wohnraumschutz, Zweckentfremdung von Wohnraum
- Relevant für: Vermieter, Eigentümer, Kommunen bei Leerstand und Sanierung
Wann ist eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erforderlich?
Stehen Wohnungen länger als sechs Monate leer, liegt grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die jeweiligen kommunalen Wohnraumschutzsatzungen sowie das übergeordnete Wohnraumstärkungsgesetz. Der betroffene Wohnraum verliert diesen besonderen rechtlichen Schutz erst dann, wenn er mit einem vertretbaren, wirtschaftlich zumutbaren Aufwand weder rechtlich noch tatsächlich jemals wieder bewohnbar gemacht werden kann.
Das bedeutet konkret: Zweckentfremdung liegt immer dann vor, wenn Wohnraum seinem eigentlichen Zweck – dem dauerhaften Wohnen – entzogen wird. Dazu zählt neben der gewerblichen Nutzung oder der Umwandlung in eine Ferienwohnung auch das bloße Leerstehenlassen über einen längeren Zeitraum.
Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Kommune eine Wohnraummangellage festgestellt und eine Wohnraumschutzsatzung erlassen hat. Nur dann gelten diese Leerstandsregeln für Ihre Immobilie. Auskünfte erteilt das zuständige Wohnungsamt oder die Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt.
Wie strikt diese Vorgaben ausfallen, zeigt das Vorgehen der städtischen Behörden gegen eine Düsseldorfer Immobilienbesitzerin, die vier ihrer insgesamt sechs Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus jahrelang ungenutzt ließ. Eine ehemalige Mieterin informierte die Stadt bereits im Jahr 2019 über den andauernden Leerstand. Daraufhin schritt die Behörde ein, führte wiederholt Ortsbesichtigungen durch und forderte eine umfassende Stellungnahme der Eigentümerin. Erst nach diesen mehrfachen Aufforderungen beantragte die Bauherrin offiziell eine Erlaubnis, um die Einheiten im zweiten Obergeschoss, im dritten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss leer stehen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage der Besitzerin am Ende vollständig ab und bestätigte damit die Ablehnung der Zweckentfremdungsgenehmigung (Az. 14 K 9161/23).