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Duldung von Rauchwarnmeldern: Müssen neue Funkgeräte akzeptiert werden?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de
Eigene Rauchmelder jahrelang gewartet, Batterien neu—doch die Vermieterin besteht auf funkende Modelle. Die Mieterin verweigert sich aus Angst vor Strahlung und Datenklau. Das Amtsgericht Frankfurt prüfte, ob diffuse Befürchtungen eine gesetzliche Modernisierungspflicht unterlaufen können.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 C 2788/21

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht zwingt die Mieterin, Funk-Rauchmelder zu dulden, weil der Vermieter modernisieren darf.
  • Die Beklagte muss Demontage alter Melder und Einbau neuer Funkmelder dulden.
  • Das Gericht sieht darin eine Modernisierung mit höherem Wohn- und Sicherheitswert.
  • Funkstrahlung, Datenschutz und Wohnungsrecht reichen ohne Belege nicht als Einwand.
  • Die Mieterin darf den Austausch nicht durch eigene Nicht-Funk-Melder verhindern.

  • Gericht: AG Frankfurt
  • Datum: 27.05.2022
  • Aktenzeichen: 33 C 2788/21
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Datenschutz, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Wann ist die Duldung von Rauchwarnmeldern eine Pflicht?

Die Installation von Rauchwarnmeldern stellt rechtlich eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Eine solche bauliche Veränderung führt zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse. Dem Vermieter steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu, zu dem auch die weitreichende Entscheidung über die konkrete Art der Geräte – wie etwa deren Funkfähigkeit – gehört.

Wie weitreichend dieser Gestaltungsspielraum in der mietrechtlichen Praxis ist, erlebte eine in Frankfurt am Main lebende Mieterin, die sich beharrlich weigerte, den Austausch ihrer alten Geräte gegen moderne funkgesteuerte Modelle zu akzeptieren. Sie bewohnte seit Anfang des Jahres 2010 eine Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss. Die Eigentümerin der Immobilie verklagte die Frau vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main und gewann den Prozess in voller Instanz (Az. 33 C 2788/21). Das Gericht urteilte, dass die Mieterin den Austausch der Geräte zu dulden hat. Der Wechsel der insgesamt drei Melder im Flur und in den zwei angrenzenden Zimmern war rechtlich völlig zulässig, weil die alten Modelle ihre technische Nutzungszeit nach der Norm DIN 14676 bereits überschritten hatten. Die DIN 14676 ist die maßgebliche technische Norm für Rauchwarnmelder und legt fest, wie diese installiert, betrieben und gewartet werden müssen – inklusive konkreter Fristen, wann Geräte spätestens ausgetauscht werden müssen. Zudem gaben die Richter der Vermieterin recht, indem sie auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2015 (Az. VIII ZR 216/14) verwiesen, nach der die einheitliche Ausstattung eines Mehrfamilienhauses mit Rauchwarnmeldern die Sicherheit im Gebäude stets nachhaltig verbessert.

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