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Beschlusskompetenz bei Sondereigentum: Kabelverlegung gegen Eigentümer-Wille?

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Sichtbare Kabel quer durch die Wohnung – die Eigentümergemeinschaft hat es beschlossen. Einen Nachweis, dass eine Unterputz-Verlegung unmöglich ist, blieb sie schuldig. Darf die Mehrheit einem Eigentümer so eine Installation aufzwingen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 44 C 8/22

Das Wichtigste im Überblick

Gemeinschaft darf Kabelnetz modernisieren, nicht aber ohne Not Sondereigentum auf Putz verändern.
  • Das Gericht erklärte den Beschluss zu TOP 14 für nichtig.
  • Die geplante Aufputzverlegung griff dauerhaft in Sondereigentum ein.
  • Das Kabelnetz durfte modernisiert werden, nicht aber so weitreichend im Wohnungseigentum.
  • Ohne Erforderlichkeit gibt es keine Beschlussmacht für Eingriffe ins Sondereigentum.

  • Gericht: AG Bremen-Blumenthal
  • Datum: 03.05.2023
  • Aktenzeichen: 44 C 8/22
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Streitwert: nicht genannt
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, WEG-Verwalter, Eigentümergemeinschaften

Wann fehlt die Beschlusskompetenz bei Sondereigentum?

Die Eigentümerversammlung verfügt über die rechtliche Befugnis, Bau- und Sanierungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu beschließen. Sobald diese Arbeiten jedoch das Sondereigentum – also die privaten Wohnräume der Mitglieder – berühren, gelten enge gesetzliche Grenzen. Eingriffe sind nach § 14 Abs. 1 S. 2 WEG ausschließlich dann zulässig, wenn sie für die Instandsetzung oder Modernisierung zwingend erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (Az.: V ZR 207/21; NJW-RR 2022, 1598) bekräftigt, dass ohne bewiesene Notwendigkeit eine Beschlusskompetenz vollständig entfällt und entsprechende Mehrheitsbeschlüsse nichtig sind.

Beschlusskompetenz bedeutet konkret: Die Eigentümergemeinschaft darf über eine bestimmte Frage überhaupt verbindlich abstimmen. Fehlt diese Zuständigkeit, ist es egal, wie viele Eigentümer dafür stimmen – der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal urteilte auf Grundlage dieses rechtlichen Fundaments über eine strittige Breitbandmodernisierung (Az. 44 C 8/22). Ein Wohnungseigentümer hatte sich gegen die geplante Kabelverlegung in seiner Wohnung gewehrt. Er war Mitglied einer Eigentümergemeinschaft in einer Mehrhausanlage, in der seine Einheit dem Block 1-2 zugehörig war. Im November 2021 stimmte die Versammlung für eine Modernisierung. Das Gericht gab dem betroffenen Miteigentümer recht und stellte abschließend fest, dass der gefasste Beschluss zu TOP 14 vom 11. November 2021 vollständig nichtig ist, da die Gemeinschaftsebene die Kompetenz für einen unbegründeten Eingriff in private Wohnräume überschritten hatte.

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