Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 C 749/24
Das Wichtigste im Überblick
Die Kündigungsbefristung scheiterte, weil die Vermieterin konkrete Umbaupläne bei Vertragsschluss nicht bewies.
- Das Gericht wies die Räumungsklage ab.
- Die Vermieterin bewies keine konkreten Pläne im September 2019.
- Die Arbeiten waren zwar groß, doch der entscheidende Nachweis fehlte.
- Befristungen brauchen frühe, klare und belegte Umbauabsichten.
- Gericht: AG Neukölln
- Datum: 23.09.2025
- Aktenzeichen: 14 C 749/24
- Verfahren: Räumung und Herausgabe einer Wohnung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnraummiete, Räumungsklage
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnungsverwaltungen
Wann ist die Befristung des Mietvertrags zulässig?
Eine Befristung ist nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam, wenn die Eigentümerseite die Räume nach Ablauf der festgelegten Mietzeit wesentlich verändern oder instand setzen will. Die damit verbundenen Baumaßnahmen müssen derart umfangreich sein, dass sie durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Wichtig ist dabei, dass der konkrete Befristungsgrund der mietenden Partei bereits bei Vertragsschluss schriftlich detailliert mitgeteilt wird. Fehlen solche rechtlich wirksamen Befristungsgründe, gilt das Mietverhältnis nach dem Gesetz automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Haben Sie einen befristeten Mietvertrag unterschrieben, prüfen Sie jetzt Ihr Vertragsdokument: Steht darin ein konkreter Befristungsgrund mit detaillierten Angaben zu den geplanten Baumaßnahmen – oder nur eine vage Formulierung wie „umfassende Sanierung“? Fehlt die schriftliche Begründung ganz oder ist sie pauschal gehalten, können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass Ihr Mietverhältnis als unbefristet gilt. Sie müssen dann keinem pauschalen Räumungsverlangen nachkommen.
Die Anwendung dieser strikten rechtlichen Vorgaben führte vor dem Amtsgericht Neukölln im September 2025 dazu, dass die Räumungsklage einer Vermieterin scheiterte und die Mieter in der Wohnung verbleiben dürfen (Az. 14 C 749/24). Im September 2019 hatten die Parteien einen befristeten Vertrag für eine rund 123 Quadratmeter große Berliner Wohnung unterzeichnet. Das geplante Mietende war zunächst auf den 30. September 2024 datiert. Auf fünf Seiten beschrieb das Dokument umfassende Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die als Grund für den begrenzten Zeitraum dienen sollten. Nach Ablauf der Frist und einer einmonatigen Verlängerung forderte die Eigentümerin die Räumung nach § 546 Abs. 1 BGB, da sie nun die vorgesehenen Arbeiten an Elektrik, Bodenbelägen, Fenstern und nicht zuletzt in den zwei Bädern sowie der Küche angehen wolle. Die Bewohner verweigerten jedoch den Auszug und hielten das befristete Vertragsende für rechtlich unwirksam….