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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de
Der Fahrer tippt und tippt – Sie schauen zu. Dann der Aufprall am Baum – der Gerüstbauer auf dem Beifahrersitz ist schwer verletzt. 20 Prozent weniger Geld, weil Sie schwiegen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 O 280/19

Das Wichtigste im Überblick

Gericht reduziert Schadensersatz nach Unfall, weil der Kläger 20 Prozent Mitschuld trägt.
  • Das Gericht sprach Geld für Schäden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Anwaltskosten zu.
  • Es sah Handynutzung des Fahrers als riskant und das Mitverschulden des Klägers als beweisbar.
  • Die Anschnall-Rüge scheiterte. Auch pauschale Abzüge beim Verdienstausfall lehnte das Gericht ab.
  • Der Kläger bekommt künftig weiter Verdienstausfall, aber mit Abzügen nach Ausbildungsstand.

  • Gericht: LG Neuruppin
  • Datum: 26.05.2025
  • Aktenzeichen: 5 O 280/19
  • Verfahren: Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Verkehrsrecht, Schmerzensgeld, Verdienstausfall
  • Streitwert: 48.396,30 €
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Fahrer, Versicherer, Arbeitgeber

Wer haftet für Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, haften Fahrer, Fahrzeughalter und die Kfz-Haftpflichtversicherung im Regelfall gemeinsam als sogenannte Gesamtschuldner gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG in Verbindung mit den Regressvorschriften der §§ 421 ff. BGB. Die materiell-rechtlichen Grundlage für entsprechende Schadensersatzansprüche bilden hierbei die Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung nach den §§ 7 und 18 StVG sowie dem Pflichtversicherungsgesetz. Das bedeutet konkret: Der Fahrzeughalter haftet allein deshalb, weil er eine gefährliche Sache – das Auto – in den Verkehr bringt, ganz unabhängig von einem persönlichen Verschulden (Gefährdungshaftung). Der Fahrer haftet dagegen nur, wenn ihm ein tatsächliches Fehlverhalten wie Ablenkung oder zu schnelles Fahren nachgewiesen werden kann (Verschuldenshaftung). Beide Haftungsgrundlagen greifen hier ineinander. Der genaue Umfang der zu leistenden Kompensation richtet sich nach § 249 BGB, der vorschreibt, dass der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Das Landgericht Neuruppin wandte diese grundlegenden Haftungsregeln im Mai 2025 auf einen verheerenden Autounfall an und gab der Klage eines verunglückten Beifahrers teilweise statt (Az. 5 O 280/19). Der zum Unfallzeitpunkt 18-jährige Mann verlangte nach einem Unfall vom Dezember 2016 weitreichenden finanziellen Ausgleich. Er saß als Beifahrer in einem Opel, der auf einer Bundesstraße in einen Graben fuhr und dort frontal mit einem Baum kollidierte. Auslöser des Kontrollverlusts war die Handynutzung des Fahrers, der während der Fahrt ununterbrochen Textnachrichten verschickte. Das Gericht verurteilte den Fahrer, die Halterin des Autos sowie die zuständige Autoversicherung als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden in Form von Schadensersatz, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, wies jedoch überzogene Forderungen des jungen Mannes ab. Gesamtschuldner bedeutet für das Unfallopfer: Es kann sich den vollen Betrag von jedem der drei Verantwortlichen einzeln fordern – also etwa komplett von der Versicherung – und muss sich nicht an jeden einzeln wenden….


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