Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 SLa 81/25
Das Wichtigste im Überblick
Kündigung scheitert. Das Gericht schützt das Personalratsmitglied und verneint Betrug und Privatnutzung.
- Die Berufung scheiterte. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter.
- Das Gericht fand keinen sicheren Beweis für Arbeitszeit- oder Spesenbetrug.
- Die Auslauffrist-Kündigung gegen das Personalratsmitglied war rechtlich unzulässig.
- Eine Abmahnung fehlte. Die Vorwürfe trugen die fristlose Kündigung nicht.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 09.12.2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 81/25
- Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Personalvertretungsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalratsmitglieder
Wann ist eine wirksame Kündigungsschutzklage eines Personalratsmitglieds möglich?
Das Gesetz stellt gewählte Mitarbeitervertreter unter einen besonderen Schutz. Gemäß § 15 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine reguläre verhaltensbedingte Entlassung ebenso wie eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Hierbei handelt es sich um einen juristischen Kompromiss, bei dem anstelle einer sofortigen fristlosen Entlassung eine verkürzte Auslauffrist gewährt wird, wenn die reguläre Kündigungsfrist gesetzlich verboten ist. Soll das Arbeitsverhältnis dennoch beendet werden, greift § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erfordert einen schwerwiegenden wichtigen Grund, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit für den Arbeitgeber bis zum regulären Fristablauf absolut unzumutbar macht.Zusätzlich muss die Unternehmensleitung zwingend die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB einhalten, innerhalb derer die Kündigung nach Bekanntwerden der Vorwürfe ausgesprochen werden muss.
Erhalten Sie als Personalratsmitglied eine außerordentliche Kündigung, rechnen Sie sofort nach: Zwischen dem Zeitpunkt, in dem Ihr Arbeitgeber von den angeblichen Pflichtverletzungen erfahren hat, und dem Zugang des Kündigungsschreibens dürfen maximal zwei Wochen liegen. Überschreitet der Arbeitgeber diese Frist auch nur um einen Tag, ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam – unabhängig davon, ob die Vorwürfe inhaltlich stimmen.
Wie streng die Gerichte diese Vorgaben in der Praxis auslegen, zeigte sich in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 SLa 81/25). Das Gericht entschied am 9. Dezember 2025, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und das Unternehmen den betroffenen Mitarbeiter zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen muss. Betroffen war ein 54-jähriger Familienvater, der für drei Kinder Unterhalt zahlt und seit dem Jahr 2010 bei dem medizintechnischen Unternehmen fest angestellt ist. Er verdiente zuletzt 4….