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Das Wichtigste im Überblick
OLG Braunschweig verneint Haftbefehl: Kleine Betrugsschäden reichen hier nicht für Wiederholungsgefahr.
- Der Senat verwirft die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und lässt den Haftbefehl weg.
- Die Einzelschäden lagen nur bei 40 bis 240 Euro.
- Das Gericht sieht trotz 35 Taten keine schwerwiegende Rechtsverletzung.
- Der Verdacht blieb, doch die Schäden blieben zu gering.
- Das Internet half nicht, weil der Beschuldigte seine Identität offenlegte.
- Gericht: OLG Braunschweig
- Datum: 01.10.2025
- Aktenzeichen: 1 Ws 230/25
- Verfahren: Weitere Beschwerde in einem Haftverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Untersuchungshaft, Betrug
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger, Beschuldigte, Gerichte
Wann droht Wiederholungsgefahr bei Untersuchungshaft?
Ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr stellt einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte dar und setzt nach dem Gesetz strenge Maßstäbe voraus. Gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) muss der dringende Verdacht bestehen, dass eine Person wiederholt Straftaten begeht, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Das Strafrecht verlangt an dieser Stelle mindestens zwei rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 53 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Entscheidung über einen solchen Freiheitsentzug erfordert stets eine Abwägung, bei der Gerichte den überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt, die Beweggründe des Täters und die tatsächlichen Auswirkungen der Tat bewerten müssen.
Wie hoch diese gesetzlichen Hürden in der Praxis sind, zeigte sich in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2025. Das Gericht bewertete den Fall eines Mannes, dem die Ermittlungsbehörden insgesamt 35 Betrugstaten nach § 263 Abs. 1 StGB vorwarfen. Die Staatsanwaltschaft stufte den Tatverdächtigen als sehr gefährlich ein und verlangte dringend einen Haftbefehl, da der Beschuldigte selbst nach einer polizeilichen Durchsuchung und einer Vernehmung am 6. März 2025 nahtlos weitere Taten beging. Das Oberlandesgericht wies die Forderung der Ermittler unter dem Aktenzeichen 1 Ws 230/25 jedoch ab und beschloss, dass gegen den Mann kein Haftbefehl erlassen wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Betrugstaten setzt voraus, dass die einzelnen Taten die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Bei Einzelschäden, die deutlich unter einer Schwelle von etwa 2….
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