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Werkstattverweis bei fiktiver Abrechnung: Wann die Versicherung kürzen darf

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Trotz lückenloser Markenhistorie selbst billig repariert – die Versicherung zahlt nur den niedrigeren Stundensatz. Ob der Wagenbesitzer das akzeptieren muss, hat das Landgericht Hamburg nun beantwortet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 337 S 16/24

Das Wichtigste im Überblick

LG Hamburg erlaubt Werkstattverweis; spätere freie Reparatur schwächt Markenwerkstatt-Anspruch.
  • Das Gericht weist die Berufung ab und lässt den Verweis auf die freie Werkstatt zu.
  • Es zählt nicht nur der Unfallzustand. Auch die spätere Reparatur zeigt fehlendes Markeninteresse.
  • Geschädigte bekommen bei fiktiver Abrechnung nicht automatisch Markenwerkstatt-Kosten ersetzt.
  • Der Kläger erhält keine Reparaturdifferenz und keine weiteren Anwaltskosten.

  • Gericht: LG Hamburg
  • Datum: 04.12.2024
  • Aktenzeichen: 337 S 16/24
  • Verfahren: Berufung im Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Autofahrer, Versicherer, Werkstätten, Anwälte

Was ist ein Werkstattverweis bei fiktiver Abrechnung?

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der Geschädigte bei der Schadensregulierung grundsätzlich die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner Wahl ansetzen. Allerdings erlaubt die gesetzliche Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, dass der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung auf eine günstigere, qualitativ gleichwertige freie Autowerkstatt verweist. Dies ist dann zulässig, wenn der empfohlene Reparaturbetrieb für den Geschädigten mühelos zugänglich ist und keine unzumutbaren Hindernisse entgegenstehen.

Fiktive Abrechnung bedeutet: Der Geschädigte verlangt die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen — oder jedenfalls ohne eine konkrete Werkstattrechnung vorzulegen. Das Geld fließt als Entschädigung direkt an ihn, und er entscheidet selbst, ob und wie er den Schaden behebt.

Die praktische Bedeutung dieser Regelung zeigt ein Fall vor dem Landgericht Hamburg, bei dem ein Autobesitzer nach einem Parkunfall auf die vertraute Abrechnung vertraute und von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.372,47 Euro einforderte. Das bedeutet konkret: „Netto“ heißt ohne Umsatzsteuer — wer fiktiv abrechnet und keine echte Werkstattrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorlegt, erhält nur den Nettobetrag erstattet, da keine Steuer tatsächlich angefallen ist. Die Kalkulation des Mannes basierte auf den teureren Stundenverrechnungssätzen einer reinen Markenwerkstatt, da sein fünf Jahre altes Fahrzeug bis zu dem Unfall ausschließlich in solchen autorisierten Fachbetrieben gewartet worden war.

Die gegnerische Versicherung weigerte sich jedoch, die volle Summe zu erstatten, und verwies den Halter auf einen qualifizierten Kfz-Meisterbetrieb. Weil dieser freie Reparaturservice günstiger ausfiel, kürzte der Versicherer die Auszahlung um exakt 1.050,54 Euro. In der Berufungsinstanz bestätigten die Hamburger Richter am 4. Dezember 2024 das Vorgehen der Versicherung und erklärten den Verweis für rechtmäßig (Az….


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