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Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz: Wann droht dem Ex eine Strafe?

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Der Ex verspricht schriftlich, sich fernzuhalten – und steht trotzdem wieder vor der Tür. Das Strafgericht verurteilt ihn prompt. Doch reicht ein privater Vergleich überhaupt für eine Bestrafung, wenn das Familiengericht ihn nie offiziell bestätigt hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 340/24

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt mehrere Schuldsprüche und die Unterbringung wegen lückenhafter Schutzanordnungen.
  • Er hob Fälle auf und stellte zwei eingestellte Fälle ganz ein.
  • Das Gericht fehlte der Nachweis wirksamer, bestätigter Vergleiche nach Gewaltschutzrecht.
  • Auch die Gesamtstrafen fielen, weil sie auf fehlerhaften Schuldsprüchen beruhten.
  • Die Unterbringung entfiel ebenfalls, weil sie diese Taten mitbewertete.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 09.01.2025
  • Aktenzeichen: 3 StR 340/24
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Gewaltschutzrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte

Wann liegt ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz vor?

Nachdem eine Frau den Kontakt abgebrochen hatte, überzog ein abgewiesener Mann sie sowie zwei weitere Personen zwischen April und Dezember 2022 mit Beleidigungen, Bedrohungen und Nachstellungen, woraufhin er zu Haftstrafen sowie zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.01.2025, Az. 3 StR 340/24) hob diese Entscheidung jedoch auf, soweit es bestimmte Tatvorwürfe, die Gesamtstrafe und die Klinikunterbringung betraf, und verwies die Sache zurück. Für eine Strafbarkeit nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG) reicht es rechtlich nicht aus, dass lediglich ein Vergleich zwischen den streitenden Parteien geschlossen wurde, sondern dieser muss zwingend nach § 214a Satz 1 FamFG familiengerichtlich bestätigt sein. Das zuständige Strafgericht ist verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob diese amtliche Bestätigung materiell rechtmäßig war und die verhängten Kontaktverbote überhaupt nach § 1 GewSchG hätten angeordnet werden dürfen. Zudem müssen der amtliche Bestätigungsbeschluss wirksam und die übernommenen Vorgaben vollstreckbar sein, was sich aus dem rechtlichen Gleichlauf mit einer anderen Norm des Gewaltschutzgesetzes sowie den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes ergibt. Das bedeutet konkret: Art. 103 Abs. 2 GG schreibt vor, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich eindeutig bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Ein bloßer Privatvergleich ohne richterliche Prüfung erfüllt diese Voraussetzung nicht — erst die familiengerichtliche Bestätigung macht die Verbote so klar und verbindlich, dass ein Verstoß strafbar sein kann.

Die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in ihrer Reichweite nicht allein abhängig sein von einer Parteivereinbarung, sondern nur begründet werden können durch Zuwiderhandlungen gegen solche vergleichsweise vereinbarten Verhaltenspflichten, die im konkreten Fall alternativ dem Täter auch durch eine familiengerichtliche Gewaltschutzanordnung hätten auferlegt werden können….

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