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Unterlassungsanspruch gegen Behördenkritiker: So wehren Sie sich gegen Fax-Terror

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Brandschutzmängel, Hygiene-Rügen, dann Drohungen – das Fax klingelt unaufhörlich. Der Apotheker schickt Hausverbot, doch der Kritiker beruft sich auf Meinungsfreiheit. Wo endet das Recht auf Kritik, wo beginnt die Schikane?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 82/22

Das Wichtigste im Überblick

Der Apotheker stoppt Fax, E-Mail und Zutritt, aber nicht jeden Kontakt.
  • Das Gericht verbietet Fax, E-Mail und manchen Zutritt zur Apotheke.
  • Es schützt Eigentum, Hausrecht und Betrieb vor Druck und Störungen.
  • Meinungsfreiheit hilft nicht, wenn jemand gegen den Willen Kontakt erzwingt.
  • Ein komplettes Hausverbot fällt weg; Arzneikauf bleibt erlaubt.
  • Dritte darf er nicht mehr zu angeblichen Brandschutzmängeln informieren.

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 11.04.2023
  • Aktenzeichen: 6 U 82/22
  • Verfahren: Berufung gegen einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Unterlassungsrecht, Eigentumsschutz, Hausrecht, Gewerbebetrieb
  • Streitwert: bis 20.000 €
  • Relevant für: Apotheker, Betreiber, Kritiker, Unternehmen

Wann greift ein Unterlassungsanspruch gegen Behördenkritiker?

Ein Unterlassungsanspruch gegen Beeinträchtigungen des Eigentums ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Schutzrecht: Der laufende Geschäftsbetrieb wird wie eine geschützte Rechtsposition behandelt, obwohl er nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Schutz gegen Eingriffe in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird über eine analoge Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gewährt. Das bedeutet konkret: Obwohl § 1004 eigentlich nur für Eigentum geschrieben wurde, wenden Gerichte ihn auch auf den Gewerbebetrieb an, weil die Interessenlage vergleichbar ist. Voraussetzung dafür ist ein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis, der über eine bloße Belästigung hinausgeht und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit faktisch beeinflusst. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs bestimmt sich abschließend durch eine umfassende Abwägung der kollidierenden Interessen im konkreten Einzelfall.

Als Gewerbetreibender können Sie sich auf diese Normen berufen, wenn Kritik Ihre Geschäftstätigkeit konkret beeinträchtigt – etwa durch massenhafte Nachrichten an Ihr Unternehmen, Drohungen mit der Verbreitung von Informationen an Kunden oder die systematische Einschaltung von Behörden mit dem Ziel, Ihr Unternehmen unter Druck zu setzen. Einzelne negative Bewertungen oder sachliche Beschwerden bei einer Behörde reichen dafür nicht aus.

Wie ein solcher Konflikt in der gerichtlichen Praxis bewertet wird, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht im Jahr 2023 (Az. 6 U 82/22). Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt hatte zuvor heftige Kritik an der Gebäudeausstattung einer Apotheke geäußert. Der Kritiker rügte per Bürgerbeschwerde bei einer Landesbehörde sowie mittels zahlloser Telefaxe und E-Mails an den Betreiber, dass zwei Notausgänge im Verkaufsraum nicht in Fluchtrichtung öffneten….


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