Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 KLs 1/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht sprach den Angeklagten frei, ordnete aber seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus an.
- Es sah Nachstellungen und Gewaltschutzverstöße als bewiesen an.
- Es nahm nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit an, nicht volle Schuldfähigkeit.
- Es erwartete weitere schwere Taten wegen der chronischen Schizophrenie.
- Es setzte die Unterbringung trotzdem zur Bewährung aus.
- Gericht: LG Potsdam
- Datum: 13.03.2025
- Aktenzeichen: 23 KLs 1/25
- Verfahren: Strafverfahren mit Maßregelanordnung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht, Gewaltschutz
- Relevant für: Strafverteidiger, Opfer von Stalking, Ärzte, Gerichte
Wann droht die Unterbringung nach § 63 StGB?
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in Betracht, wenn ein Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der mindestens erheblich verminderten Schuldfähigkeit begeht. Zudem muss die begründete Erwartung bestehen, dass die Person infolge ihres psychischen Ausnahmezustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese tiefgreifende Maßregel unterliegt stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 62 StGB, wonach der Freiheitsentzug nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen darf.
Das Landgericht Potsdam wandte diese strengen Maßstäbe am 13. März 2025 bei einem 56-jährigen Mann an (Az. 23 KLs 1/25). Bei dem Betroffenen lag eine inzwischen chronifizierte paranoide Schizophrenie vor, die von massiven Halluzinationen und Wahngedanken geprägt war. Das Gericht bejahte dementsprechend die unmittelbare Gefahr weiterer schwerer Straftaten, insbesondere künftige Nachstellungen und psychosebedingte Körperverletzungen. Am Ende des Verfahrens sprachen die Richter den Mann formell frei, ordneten jedoch die Unterbringung in der Psychiatrie an, deren Vollstreckung sie zugleich zur Bewährung aussetzten.
Redaktionelle Leitsätze
- Beharrliches Nachstellen und das Missachten gerichtlicher Kontaktverbote, die unmittelbar aus einer wahnhaften psychischen Erkrankung resultieren, begründen die für eine psychiatrische Unterbringung erforderliche Gefahr weiterer erheblicher Straftaten.
- Wurde im ersten Rechtsgang ausschließlich eine psychiatrische Unterbringung angeordnet, schließt das prozessuale Verschlechterungsverbot in einer Neuverhandlung eine reguläre Bestrafung aus; der Täter ist in diesem Fall trotz erwiesener rechtswidriger Taten formell freizusprechen….
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