Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 25/22
Das Wichtigste im Überblick
BGH bestätigt: Keine Unterbringung in der Psychiatrie, weil die Taten und Zukunftsprognose nicht schwer genug waren.
- Der BGH verwirft die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger.
- Die Taten gelten nicht als erheblich genug für diese Maßnahme.
- Auch künftig sah das Gericht keine schweren neuen Straftaten.
- Frühere Bagatellvorstrafen und spätere Gesetzesänderung halfen der Revision nicht.
- Gericht: BGH
- Datum: 08.09.2022
- Aktenzeichen: 3 StR 25/22
- Verfahren: Strafverfahren, Revision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht, Psychiatrische Unterbringung
- Relevant für: Staatsanwaltschaft, Nebenkläger, Strafverteidigung, Gerichte
Wann droht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?
Eine Maßregel nach § 63 des Strafgesetzbuches greift nur bei feststehender Schuldunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Für eine Zwangseinweisung muss das Gericht feststellen, dass von der Person infolge ihres fortdauernden psychischen Defekts eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige, erhebliche rechtswidrige Taten ausgeht. Diese zu erwartenden Taten müssen zwingend schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Der Gesetzgeber wertet die Anordnung einer solchen Unterbringung als außerordentlich belastende Maßnahme, die tiefgreifend in die Grundrechte des Betroffenen eingreift.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. – so der Bundesgerichtshof
Das bedeutet konkret bei der „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“: Das Gericht darf sich nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern braucht konkrete, belegbare Anhaltspunkte dafür, dass schwere Straftaten eher zu erwarten sind als nicht. Diese hohe Prognosehürde soll verhindern, dass Menschen allein aufgrund ihrer Diagnose weggesperrt werden.
Schuldunfähig ist, wer wegen einer psychischen Krankheit zum Tatzeitpunkt nicht fähig war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das ist der Kern von § 63: Wer nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, kann auch nicht zu einer normalen Freiheitsstrafe verurteilt werden – stattdessen kommt die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit in Betracht.
Wer selbst von einem solchen Verfahren betroffen ist oder einen Angehörigen vertritt, sollte wissen: Das Gericht prüft vorrangig, ob von der Person gegenwärtig eine Gefahr für schwere Straftaten ausgeht. Dokumentierte Verhaltensbesserung, erfolgreiche Therapie oder ein längerer Zeitraum ohne gravierende Vorfälle wiegen in der Prognose regelmäßig schwerer als die Schwere der ursprünglich begangenen Taten….