Die Putzhilfe wusste genau, wo der Tresorschlüssel liegt und wann die Familie verreist. Sie gab das Wissen weiter – dann kamen die Einbrecher. Vor Gericht wurde klar: Was wie eine kleine Gefälligkeit aussieht, kann schnell zur Straftat werden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 KLs-600 Js 584/24-27/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verurteilte W. und S1. wegen Einbruchsdiebstählen; S2. ging frei aus.
- W. bekam vier Jahre und drei Monate Haft.
- S1. bekam zwei Jahre und sechs Monate Haft.
- Das Gericht glaubte W. keine schwere Drogenbeeinträchtigung.
- S1. half teils, teils stahl sie selbst bei Putztätigkeiten.
- Beute im Wert von 38.570 Euro wird eingezogen.
- Gericht: LG Münster
- Datum: 04.06.2025
- Aktenzeichen: 8 KLs-600 Js 584/24-27/24
- Verfahren: Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Diebstahl, Einziehung
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Opfer, Strafverfolgungsbehörden
Wann liegt ein schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl vor?
Die rechtliche Einordnung eines solchen Delikts erfolgt nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB. Ein schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt dabei stets voraus, dass sich Täter unbefugt Zugang zu einer Privatwohnung verschaffen, um dort etwa Wertgegenstände oder Bargeld zu entwenden. Kommt es zu einer Verurteilung, richtet sich die konkrete Strafzumessung nach dem vorgegebenen Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB. Das Landgericht Münster wendete diese Vorgaben am 4. Juni 2025 in einem umfangreichen Strafverfahren an (Az. 8 KLs-600 Js 584/24-27/24). Am Ende verurteilte die Kammer einen Mann wegen zweifachen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie zweifachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Seine Komplizin, die hauptberuflich als Reinigungskraft arbeitete, erhielt wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Beihilfe bedeutet: Sie hat die Straftaten des Haupttäters unterstützt, ohne selbst Haupttäterin zu sein – etwa durch Weitergabe von Insiderwissen oder Fahrdienste. Ein dritter Angeklagter wurde von sämtlichen Tatvorwürfen freigesprochen. D<
ie Beweisaufnahme zeigte am Beispiel zweier betroffener Haushalte auf, mit welcher kriminellen Energie die Täter vorgingen. Im Fall einer Familie nutzte der Haupttäter einen S-Haken, um die Terrassentür aufzubrechen und gezielt Bargeldverstecke zu plündern. Seine Behauptung, entsprechende DNA-Spuren auf dem Hebelwerkzeug seien rein zufällig bei früherer Gelegenheit dorthin gelangt, wiesen die Richter nach einem Gutachten als völlig lebensfremd zurück. Bei einem weiteren Einbruch verschafften sich der Verurteilte und ein gesondert Verfolgter – also ein Mittäter, dessen Fall in einem eigenen, getrennten Strafverfahren verhandelt wird – Zugang zum Haus eines abwesenden Urlaubers. Sie stahlen Schmuck, Münzen sowie eine wertvolle Uhrensammlung im Wert von mehreren zehntausend Euro….