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Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall: Diese Kürzungen sind unzulässig

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800 Euro weniger: Die Versicherung besteht auf einer freien Werkstatt, weil das Auto schon drei Jahre alt ist. Ein Prüfbericht nach Aktenlage soll die Kürzung stützen – ob das reicht, war jetzt vor Gericht die Frage.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 116 C 108/20

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht sprach dem Unfallopfer weitere Reparaturkosten und Anwaltskosten zu.
  • Die Versicherung zahlt 260,51 Euro nach einem Verkehrsunfall.
  • Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bleiben ersatzfähig.
  • Der Prüfbericht kürzt nicht, weil er das Auto nicht besichtigte.
  • Die Versicherung muss auch restliche vorgerichtliche Anwaltskosten tragen.

  • Gericht: AG Kiel
  • Datum: 29.09.2020
  • Aktenzeichen: 116 C 108/20
  • Verfahren: Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrshaftung, Schadensersatz, Anwaltskosten
  • Streitwert: 260,51 €
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherer, Werkstätten

Wie wird der Unfallschaden abgerechnet?

Der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach einer Kollision im Straßenverkehr leitet sich maßgeblich aus den Paragrafen 7 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit Paragraf 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ab. Betroffene haben das Recht, die Höhe des Blechschadens auf der Basis eines unabhängigen Sachverständigengutachtens fiktiv abzurechnen. Dabei umfassen die erstattungsfähigen Posten neben den reinen Instandsetzungskosten regelmäßig auch das Honorar für den Gutachter sowie eine allgemeine Unkostenpauschale für Auslagen wie Porto oder Telefonate.

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, sollte sofort einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragen. Das Gutachten bildet die Basis für die sogenannte fiktive Abrechnung – der Geschädigte kann sich den ermittelten Betrag auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu müssen. Neben den reinen Reparaturkosten stehen ihm dabei auch das Gutachterhonorar und eine Unkostenpauschale von in der Regel 25,00 Euro zu.

Die praktische Durchsetzung dieses Anspruchs zeigt ein Verkehrsunfall aus dem Frühjahr 2020: Ein Autobesitzer aus Kiel stritt nach einem Crash mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über restliche Reparatur- und Anwaltskosten. Das Amtsgericht Kiel gab dem Fahrzeughalter unter dem Aktenzeichen 116 C 108/20 vollständig Recht und verurteilte die Versicherung zur Nachzahlung der verweigerten Summen. Dem Vorfall lag eine unstrittige Haftungslage zugrunde, bei der die Assekuranz zu 100 Prozent für den Schaden einstehen musste. Der Fahrzeughalter bezifferte seinen Gesamtschaden auf Basis eines Gutachtens des Sachverständigen E. auf 2.221,29 Euro. Diese Summe setzte sich aus 1.671,29 Euro für die reine und netto berechnete Reparatur, 525,00 Euro für den Sachverständigen und einer Pauschale von 25,00 Euro zusammen. Obwohl die Haftung klar verortet war, überwies das Versicherungsunternehmen nach eigener Prüfung der Akte lediglich 1.960,78 Euro auf das Konto des Mannes.

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